Verschärfungen und weitere Einschränkung von Grundrechten statt Lockerungen mit neuer Verordnung

Mai 18, 2021 | Innenpolitik

Ab dem 19. Mai gelten weitere Verschärfungen und eine erhebliche Ausweitung der Einschränkungen von unseren Grundrechten. Die Regierung verbiegt offenbar bewusst die Realität, wenn sie die neue Verordnung als Öffnungsverordnung bezeichnet. Denn sie enthält mehr Verschlechterungen als Verbesserungen.

Die Grippesaison ist auch heuer wieder im April zu Ende gegangen. Tatsächlich war der Höhepunkt dieser Saison bereits Anfang November und danach gab es einen stetigen Rückgang. Zu eine Belebung kam es erst wieder durch die Impfungen, ein Phänomen, das weltweit zu beobachten ist und das auch in verschiedenen Studien belegt wurde. In den USA haben 24 Bundesstaaten keinerlei Einschränkungen und keine Maskenpflicht mehr. In Europa bekanntlich Schweden oder Belarus. Schon daher ist erkennbar, dass die Maßnahmen bei uns völlig grund- und sinnlos sind.

Die Massentests in Österreich haben lediglich zu einer Unzahl von falsch-positiven Ergebnissen geführt, insbesondere in Wien, wo ja auch Ct-Werte von 40 noch als positiv gewertet werden, was völlig absurd ist und jeglicher wissenschaftlicher Erkenntnis widerspricht.

Die neue Verordnung ist seitenlang und hat 23 Paragraphen. Die Verordnung zum Gastgewerbe besteht aus 10 Punkte zum Teil mit Unterpunkten. Dazu kommt, dass das Vorhandensein eines „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ überprüft werden muss, der wiederum aus 7 verschiedenen Punkten besteht, die die Gültigkeit von Impfungen, Tests und noch alles mögliche andere regelt. Und natürlich muss der Wirt noch die 8 Punkte des §17 über die Erhebung der Kontaktdaten kennen und penibel zu befolgen. Der Besuch eines Gastronomiebetriebs wird damit ungefähr so erfreulich wie ein Termin beim Zahnarzt oder Urologen.

Willkür oder Ahnungslosigkeit

Bisher war es so, dass Gesunde gar keine „epidemiologische Gefahr“ darstellten, nun sind sich offenbar eine große. Gesunde Geimpfte, Getestete und früher mal Erkrankte, sind nun eine  „kleine epidemiologische Gefahr“. Das alles ist haarsträubender Unsinn.

Keinen Grund gibt es auch, warum die Impfung nur für neun Monate schützen soll. Noch weniger lässt sich begründen, dass ein positiver Antikörpertest nur drei Monate gelten soll, eine bestätigte Infektion aber für sechs Monate. Antikörper gibt es nicht ohne T- und B-Zellen, die bekanntlich für eine langfristige Immunität sorgen. Nachzulesen in Lehrbüchern der Biochemie sowie in zahlreichen Studien. Aber vermutlich gibt es bei der Verordnung wieder einen leeren Akt ohne jegliche Begründung und das Verfassungsgericht wird sie deshalb wieder aufheben, aber erst wenn sie schon längst nicht mehr gilt.

Da die Pharmaindustrie aber enorm daran verdient – mit den Impfstoffen heuer 100 Milliarden und den Tests etwa das doppelte – und auch die Hersteller der FFP2 Masken, ist eher von absichtlicher Willkür auszugehen. Die Lobbyisten haben ganze Arbeit geleistet.

Ziemlich absurd sind auch die Regelungen für den Sport. Der Fachverband für Leichtathletik zeigt sich not amused darüber.

Hier einige Auszüge aus dem entsprechenden Artikel:

„Diese Regelungen (§ 15) bleiben gegenüber den letzten Monaten völlig unverändert, einzig dass nun von „Zusammenkünften“ und nicht mehr von „Veranstaltungen“ gesprochen wird. … Der für die „Zusammenkunft Verantwortliche hat für diese Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen“, steht in § 15 der Verordnung geschrieben. Allerdings birgt die COVID-19-Öffnungsverordnung eine neue „Stolperfalle“.

Ein Arzt ist nun zwingend erforderlich

Für Trainings und Wettkämpfe auf Sportstätten (also im Stadion, auf Sportplätzen) gibt es aber eine unangenehme Neuerung, die das Leben der Vereine und Veranstalter/innen erschwert. Diese ist neu im § 8 zum Thema Sportstätten zu finden: „(7) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren.“

Warum nach Monaten mit unveränderter „Spitzensport-Regelung“ nun diese, ich nenn’s einmal, unbedachte Verschärfung kommt, obwohl ja eigentlich gelockert werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Bisher war ein Arzt bzw. Ärztin zur Minimierung des Infektionsrisikos miteinzubeziehen, aber nicht in dieser federführenden Rolle explizit erwähnt. Aus unserer Sicht eine große Hürde für alle Anbieter/innen von Trainings und Wettkämpfen im Spitzensport.

Kinder- und Nachwuchssport bzw. Hobby-Sport

Die aktuell praktizierte Regelung mit 10er-Gruppen und max. zwei Betreuer/innen im U18-Nachwuchssport ist passé, jede sportliche Betätigung abseits des Spitzensports wird mit allen anderen „Zusammenkünften“ gleichgestellt. Die Regelungen für Trainings und Wettkämpfe finden sich im § 8 Sportstätten und im § 13 Zusammenkünfte. Bei genauer Betrachtung wird auch hier manches „schärfer“.

Zurück zu den nicht-öffentlichen Sportstätten, also Stadien und Sportplätzen: Hier ist neu, dass die Betreiber/innen nun ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten bestellen müssen. Ebenfalls neu ist, dass immer – auch im Freien – FFP2-Maske getragen werden muss, außer bei der Sportausübung selbst oder in Feuchträumen. Ja, sie lesen richtig, IM FREIEN! Und zwar egal, ob 2-Meter-Abstand gehalten wird oder nicht.

Die „Drei G“ werden seit Tagen von der Regierung getrommelt und halten nun auf allen Sportplätzen Einzug. Und sie sorgen für eine weitere Verschärfung in der Leichtathletik, obwohl ja Lockerungen angesagt waren.

War es bisher möglich, auf Sportstätten – ohne negativem Testergebnis – individuell zu trainieren, so ist das ab 19. Mai nicht mehr möglich. Die Betreiber/innen der Sportstätten haben sicherzustellen, dass von allen anwesenden Personen eine „geringe epidemiologische Gefahr“ ausgeht. Alle Sporttreibenden, in der Verordnung als „Kunden“ bezeichnet, haben „diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten“ (§ 8 (4))

„Der sportfreie Sonntag“

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mussten bislang keinen negativen Test vorweisen. Diese „Nachwuchssportregelung“ fällt aber ab 19. Mai weg. Anstelle werden „Ninja Pässe“ für Kinder eingeführt, wo ihre negativen Testergebnisse aus den Schulen dokumentiert werden. … Diese Schultests sind 48 Stunden gültig und ermöglichen den Zutritt zu Sportstätten für Trainings und Wettkämpfe.

Da die Tests immer montags, mittwochs und freitags in den Schulen durchgeführt werden, ergibt sich aus einfacher Logik, dass der Schultest mit seiner 48-Stunden-Gültigkeit für Kinder und Jugendliche keinen Zutritt zu Sportstätten am Sonntag ermöglicht. „Der sportfreie Sonntag“, wie man ihn salopp nennen könnte, droht daher, wenn kein zusätzlicher COVID-Test am Samstag oder Sonntag gemacht wird.

Außerdem müssen Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keinerlei Maske tragen, ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur einen herkömmlichen Mund-Nasen-Schutz.

Die freudig kommunizierte Zuschauer/innen-Regelung wird die Zuschauer/innen eher nicht zu Leichtathletik-Veranstaltungen zurückbringen. Denn die Zuschauer/innen dürfen niemals mit den Sporttreibenden, Betreuer/innen und Kampfrichter/innen zusammentreffen und sind als „separate Zusammenkunft“ zu werten und zu behandeln. Ein Ding der Unmöglichkeit, wann man an die vorhandenen Stadien und Sportplätze denkt und da z.B. die Toilettensituation im Detail betrachtet.

Zum Schluss dieses bereits sehr langen Artikels, muss noch auf die neue Regelung zur „Erhebung von Kontaktdaten“ (§ 17) hingewiesen werden, der ebenso mehr Aufwand für Trainings und Wettkämpfe mit sich bringt. Die Betreiber der Sportstätten bzw. Verantwortlichen für „Zusammenkünfte“ (§13 bis 15) sind verpflichtet, alle Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten zu erfassen.“

Selbst für Golfclubs gibt es Verschärfungen

Das schreibt ein Golfclub an seine Mitglieder:

Es „tritt eine neue Covid-19 Verordnung in Kraft, welche einige (unangenehme) Neuerungen für uns alle mit sich bringt. Auch wenn es in den nächsten Wochen um einiges mühsamer wird, …

JEDER der die Sportanlage betritt (dazu gehören auch Caddyraum, Garderoben, usw.) muss vorab im Sekretariat den Nachweis erbringen, dass man entweder geimpft, getestet, oder genesen ist.

Ohne Nachweis darf die Golfanlage NICHT MEHR BETRETEN werden!!“
Öffnungen sehen anders aus.

Auch im Sport Verschärfungen – von Öffnung keine Rede

Zusammenfassend: Auch Sport und der Besuch von Sportveranstaltungen entsprechen vom Unterhaltungswert in etwa dem schon erwähnten Besuch beim Urologen oder Zahnarzt.

Es kann den Verfassern dieser Knebelungs-Verordnung nicht entgangen sein, was sie da tun. Mit Schutz der Gesundheit hat das nicht mehr das geringste zu tun.

Und als Gegensatz: Am 25.April 20121 fand in der Vystar Veterans Memorial Arena in Jacksonville, Florida, das UFC216 Event statt. UFC steht für Ultimate Fighting Championship . Und wie wir sehen der Kampf fand Indoor statt und es sind jede Menge Leute ohne Maske mit dabei.

https://mobile.twitter.com/ClayTravis/status/1386393227293466626:

So geht das in Florida seit dem September 2020, als Gouverneur Ron DeSantis alle Einschränkungen inklusive des Maskenzwangs aufhob.

Bild von Free-Photos auf Pixabay

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