Rechtsanwälte fordern Widerruf der AstraZeneca Zulassung

Mrz 10, 2021 | Gesundheitspolitik | 0 Kommentare

 

Die neuen Corona Impfstoffe verursachen ungewöhnlich viele Nebenwirkungen und Todesfälle. Bekannt geworden sind in in den USA bis 26. Februar 1136 Todesfälle sowie 32.409 schwere Nebenwirkungen. Im UK wurden bis 31. Januar über 32.000 Fälle schwerer Nebenwirkungen davon 54 Schlaganfälle, 13 Menschen, die nach der Impfung erblindeten, acht Fehlgeburten und insgesamt 236 Fälle mit tödlichem Ausgang gemeldet.

In Europa hat insbesondere der Impfstoff von AstraZeneca zu besonders vielen Todesfällen und Nebenwirkungen geführt. Einiges davon ist bekannt geworden, wie etwa die 23 Todesfälle in Norwegen. In Österreich sind lediglich aus dem Spital Zwettl ein Todesfall sowie eine schwere Erkrankung durch Lungenembolie bekannt geworden. Es ist aber offenbar insbesondere in Heimen zu erheblich mehr Todesfällen gekommen, die aber noch nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind.

Die Rechtsanwälte für Grundrechte fordern in einem offen Brief wegen der beiden Fälle in Zwettl den unverzüglichen Widerruf der AstraZeneca Zulassung. Dabei geht es auch darum, dass die zuständige Behörde in ihrer Pressemitteilung behauptet, dass „thrombotische Ereignisse“ keine bekannten oder typischen Nebenwirkungen seien. Tatsache ist, dass schon länger bekannt ist, dass Covid-19 sogar sehr häufig zu diesen „thrombotischen Ereignissen“ führt, die durch das Spike-Protein – das eben den wesentlichen Bestandteil der Impfstoffe ausmacht – ausgelöst werden. Dies wurde auch in Studien nachvollzogen und bewiesen.

Die Aufforderung wurde an das österreichische Bundesamt für Gesundheitswesen gerichtet und in Kopie die Europäische Medizin Agentur EMA. Hier ist der Text:


Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir fordern aufgrund der schwerwiegenden, das Leben der Bevölkerung in hohem Maße gefährdenden Nebenwirkungen und zu befürchtenden Folgeschäden im Hinblick auf gravierende Pharmakovigilanz-Sicherheitsbedenken einen unverzüglichen Stopp der Verimpfung von AstraZeneca. Zur Begründung wird auf nachstehende Ausführungen verwiesen.

Aktuellen Medienberichten ist zu entnehmen, dass eine 49-jährige Krankenschwester aufgrund einer massiven Gerinnungsstörung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ersten AstraZenaca Teilimpfung verstarb. Des Weiteren befindet sich eine – durch die Verabreichung des AstraZeneca Impfstoffes – potenziell Impfgeschädigte mit lebensbedrohlichen Nebenwirkungen, Lungenembolie, also einer ähnlichen Ursache, in intensivmedizinischer Behandlung.

In einer Presseanfrage teilten Sie als oberste national verantwortliche Stelle mit, dass es „aktuell noch keinen Hinweis auf einen kausalen Zusammenhang mit der Impfung (gibt). Aufgrund der bekannten klinischen Daten ist ein kausaler Zusammenhang nicht herstellbar, da insbesondere thrombotische Ereignisse nicht zu den bekannten oder typischen Nebenwirkungen des betreffenden Impfstoffes zählen.“

Tatsächlich haben zahlreiche renommierte Wissenschaftler gegenüber der EMA noch vor Bekanntwerden der oben geschilderten Fälle aufgrund dieser zu erwartenden kausalen Nebenwirkungsfolge, nämlich einer „aktivierten Blutgerinnungsstörung“, einen unverzüglichen Stopp der Zulassungen durch die EMA gefordert. In diesem Schreiben sind nicht nur schlüssige wissenschaftliche Annahmen zur gegenständlichen Nebenwirkung einer aktivierten Blutgerinnungsstörung zu entnehmen, sondern es enthält auch Medienberichte über das Auftreten von Blutgerinnseln in den USA infolge von Covid-Impfungen.

Die – bedauerlicherweise, in Folge Säumnis der Kontrollinstanzen – vorliegenden Fälle bestätigen nunmehr die berechtigten, gravierenden Sicherheitsbedenken, die zu einer unverzüglichen – weil augenscheinlichen – negativen Bewertung der durchzuführenden Nutzen Risiko Abwägung zwingen, sodass es zum sofortigen Widerruf der Zulassung kommen muss.

Aus Ihrer diesbezüglichen Pressemitteilung geht hervor, dass „thrombotische Ereignisse“ keine bekannten oder typischen Nebenwirkungen seien. Damit verkennen Sie allerdings die typischen Kriterien für Pandemiezulassungen. Demnach entspricht es dem Wesen von sogenannten bedingten Zulassungen, dass präklinische- und klinische Daten (noch) unzureichend sind. Die abschließenden Studienergebnisse über die Sicherheit der Anwendung liegen de facto noch nicht vor, typische Nebenwirkungen sind daher (noch) nicht bekannt. Vor dem Hintergrund der experimentellen Natur des Impfstoffes ohne belastbare Nebenwirkungshistorie, kann der – von Ihnen in der Presse verlautbarte – pauschale Ausschluss eines kausalen Zusammenhanges unmöglich aufrechterhalten werden. Erst nach Vorliegen des Abschlusses der klinischen Prüfung, die für Ende März 2024 vorgesehen ist, könnte ein diesbezüglicher kausaler Zusammenhang in wissenschaftlich seriöser Weise ausgeschlossen werden. Dieser gravierende Umstand und die daraus ableitbaren Folgen müssen Ihnen als Fachbehörde bewusst sein.

In diesem Zusammenhang verweisen wir sowohl auf die europäischen als auch innerstaatlichen Rechtsgrundlagen. Demnach müssen gemäß Art. 20 Abs. 4 VO 726/2004 Maßnahmen, wie der unverzügliche Widerruf der Zulassung und Aussetzung zum Schutz der menschlichen Gesundheit und des Lebens getroffen werden, wenn dies dringend erforderlich ist.

Auf nationaler Ebene sieht § 75l AMG vor, dass Sie als zuständige Behörde im Falle einer bestehenden Gefährdung verpflichtet sind, erforderliche Auflagen vorzuschreiben oder die Zulassung aufzuheben oder ruhig zu stellen, wenn eine solche im Zuge einer aktualisierten Prüfung der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln im Hinblick auf ein geändertes Nutzen-Risiko-Verhältnis vorliegt. Aufgrund der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse besteht für Menschen unter 70 Jahren kein statistisches Risiko in Folge einer Covid-19 Erkrankung zu versterben, sodass die Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses aufgrund des schon jetzt nach kurzer Zeit bekannten Todes- sowie lebensbedrohlichen Nebenwirkungsfalles offenkundig negativ ist.

In diesem Sinne fordern wir Sie auf Ihren gesetzlichen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen und die bedingte Zulassung vorgenannten Impfstoffes zur näheren Überprüfung der jüngsten schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen – zumindest bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse – aufzuheben. Des Weiteren ist es unerlässlich sämtliche Personen, welchen ein Impfstoff aus der betroffenen Charge verabreicht wurde, zu verständigen und diese unter besondere ärztliche Beobachtung bzw. Aufsicht zu stellen.

Für den Fall, dass entgegen der eindeutigen Faktenlage keine sofortige Aussetzung der Zulassung verfügt werden sollte, erwarten wir einen wissenschaftlich fundierten Nachweis, warum diese Gefährdung nicht zum Widerruf führt. Dieser muss als Minimum eine repräsentative Auswertung der Blutgerinnungsfaktoren von unlängst geimpften Personen beinhalten, welche sich unter anderem aus Thrombozytenanzahl und für die erweiterte Gerinnungsdiagnostik aktivierte partielle Thromboplastinzeit, Thrombinzeit, Antithrombin, Fibrinogen, inklusive D-Dimer zum Ausschluss des Verdachtes auf eine Form des DIC-Syndroms, zusammensetzt.

Aufgrund der akuten Gefährdung für das Leben der Bevölkerung wird eine wissenschaftliche Bewertung der gravierenden Sicherheitsbedenken bis spätestens 12.03.2021 erwartet.

Der Mindestinhalt dieser verbindlichen Erklärung hat zu enthalten, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Blutgerinnungsstörungen als Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Covid-19 Impfung von AstraZeneca ausgeschlossen werden können!

Mit der Bitte um Erfüllung Ihres gesetzmäßigen Auftrages!

Rechtsanwälte für Grundrechte
Anwälte für Aufklärung in Österreich

www.afa-zone.at

Bild von hakan german auf Pixabay

 

Unterstütze uns: Werde jetzt Mitglied!