Verwaltungsstrafverfahren nach dem IG

Mrz 4, 2022 | Innenpolitik

Was ist zu erwarten – Was ist zu tun!

Wie bereits angekündigt, wird von den Rechtsanwälten für Grundrechte auf deren HP eine Information samt Schriftsatzmustern jenen Personen zur Verfügung gestellt, die ihre Verpflichtung zur staatlich angeordneten Impfpflicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüfen lassen wollen. Ein solches Verfahren steht jedem Staatsbürger zu, sodass es nur billig und Recht ist, wenn möglichst all jene, die keine persönliche Impfpflicht wollen, davon Gebrauch machen.

Die gesamte Information und Anleitung gliedert sich in IV. Module, welche sukzessive veröffentlicht werden und zwar Modul I. Vorverfahren – Einspruch gegen die Impfstrafverfügung, Modul II. Ermittlungsverfahren – Straferkenntnis, Modul III. Beschwerde an LVwG, Modul IV. Verfahren vor dem LVwG. Mit den Informationen und Mustern sollte es möglich sein, das Verfahren ordnungsgemäß bis zur Beschwerdeentscheidung führen zu können. Wenn Zweifel über die Notwendigkeit und den formalen Inhalt einer Veranlassung bestehen, keinesfalls zögern, die Behörde zu fragen. Diese trifft gem. § 13a AVG iVm. § 24 VStG die sogenannte Manuduktionspflicht. Darunter versteht man, dass die Behörde verpflichtet ist, den Bürger anzuleiten, welche formalen Veranlassungen er zu treffen hat, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Inhaltliche Informationen und Tipps, um zu einer positiven Entscheidung zu kommen, muss die Behörde allerdings nicht geben.

 

Modul I

Vorverfahren – Einspruch gegen die Strafverfügung

  1. Einleitung:

Das vorliegende Modul I. befasst sich mit Situationen, wie es zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Impfpflichtgesetz (IG) kommen kann, welche Veranlassungen seitens der Behörde nach einer Anzeige zu treffen sind und wie darauf reagiert werden kann. Beschrieben werden schließlich jene Veranlassungen, die zu treffen sind, sobald eine Impfstrafverfügung zugestellt wurde. Ausdrücklich ausgeklammert sind dabei vorerst Überlegungen zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Impfpflicht.

Die Information ist so aufgebaut, dass vorerst eine allgemeine Beschreibung erfolgt, sodann die zu erwartende Veranlassung der Behörde und letztlich die notwendigen oder zweckmäßigen Veranlassung darauf in Form eines Musters jener Schriftstücke, dessen Verwendung zweckmäßig ist. Nach den Schriftsatzmustern werden noch mögliche Textvarianten als Baustein dargestellt, die je nach individueller Situation ergänzend eingefügt werden können. Insgesamt ist es zweckmäßig, dass Eingaben gegenüber der Behörde, nach Möglichkeit noch mit persönlichen Aspekten des einzelnen Nutzers ergänzt werden. Zudem ist in einigen Bereichen die Behördenpraxis derzeit noch nicht abschätzbar. Daraus können sich in den Empfehlungen und Mustern Änderungen ergeben, die in weiterer Folge eingearbeitet werden. Es empfiehlt sich daher, vor deren Verwendung die Anleitung und Muster auf allfällige Änderungen oder Ergänzungen zu überprüfen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Situation vor Einführung eines automatischen Datenabgleiches, von der Regierung als Phase 3 bezeichnet.

Vorweg ist noch darauf hinzuweisen, dass keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Die vorliegende Unterstützung kann auch keine individuelle Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Es wird damit eine unverbindliche Hilfestellung für all jene angeboten, die sich persönlich gegen den staatlichen Impfzwang zur Wehr setzen wollen.

 

  1. Ablaufschema Modul I.:

Kontrolle durch die Polizei > Anzeige bei der Behörde

Aufforderungsschreiben durch die Behörde

      –  Möglich, aber nicht zwingend erforderlich: Erhebung einer Beschwerde

      –  Muster für Beschwerde

Zustellung einer Impfstrafverfügung

      –  Unbedingt erforderlich: Einspruch

      –  Muster für Einspruch

 

III: Veranlassungen bei Polizeikontrolle und Anzeige:

Hier sind einige Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens zu berücksichtigen. Der Umstand, dass erst ab 16.3.2022 mit der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen begonnen wird, wirft die Frage auf, ob man bereits vorher verpflichtet ist, sich impfen zu lassen. Dazu wird in § 4 IG festgehalten, dass die Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15.3.2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist also keine Impfung erforderlich.

Nach § 15 IG haben bis zur EDV-Ermittlung (Phase 3) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (insb. die Polizei) bei sonstigen Amtshandlungen, welche die Feststellung der Identität umfassen, auch den Impfstatus abzufragen. Zu solchen Kontrollen kann es insbesondere bei Amtshandlungen im Zuge der Straßenverkehrsaufsicht, bei COVID-Maßnahmenkontrollen, beispielsweise der Maskenpflicht bei einer Demonstration, aber auch bei Einschreiten der Exekutive aus anderem Grund kommen. § 15 Abs. 2 IG spricht davon, dass ein Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht oder das Vorliegen eines Ausnahmegrundes vorzuweisen ist. Es besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Impfstatus, auch wenn man nichts vorweisen kann oder will. Der Polizist (lassen Sie sich bei einer solchen Kontrolle dessen Dienstnummer geben) hat nur Anspruch auf Bekanntgabe der Identität.

Kommt es also zu einer Abfrage des Impf- oder Genesungsnachweises und wird dieser gegenüber dem Beamten nicht erbracht, hat der Beamte eine Anzeige an die zuständige Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Das ist die für den Wohnsitz zuständige Bezirkshauptmannschaft oder in bestimmten Städten der Magistrat. Dort wird ein Akt angelegt, was die Verjährung unterbricht.

 

  1. Aufforderungsschreiben der Behörde gemäß § 11 Abs. 1 IG

Eine Besonderheit nach dem IG ist die Notwendigkeit eines Aufforderungsschreibens vor Einleitung des eigentlichen Impfstrafverfahrens. Zur Beantwortung der Aufforderung ist man nicht verpflichtet. Hier wird dieses Schreiben als eigener Bescheid der Behörde eingestuft, was zu einem gesonderten Beschwerdeverfahren führt.

Nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde ist diese berechtigt, die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten der angezeigten Person abzufragen, um sich über den Impfstatus zu informieren. Scheint im Register weder eine Impfung noch eine Genesung auf, so hat die Behörde die impfpflichtige Person zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Impfpflicht oder das Vorhandensein eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 IG binnen zwei Wochen aufzufordern (Aufforderungsschreiben). Dieses Schreiben wird voraussichtlich als RSb Brief zugestellt oder hinterlegt. Nach Erhalt des Schreibens kann dagegen (zweckmäßigerweise innerhalb der 14 tägigen Aufforderungsfrist) eine Beschwerde erhoben werden.

Dieses im Wesentlichen verzögernde Beschwerdeverfahren muss man nicht führen. Die Unterlassung hat lediglich zur Folge, dass nach Verstreichen der Aufforderungsfrist eine Impfstrafverfügung zugestellt wird. Dann geht es weiter, wie in Pkt V. beschrieben und alle Ausführungen bis Pkt. IV. können vernachlässigt werden. Will man die Beschwerde machen, gilt folgendes:

Für dieses Schreiben kann folgendes Muster herangezogen werden:

Anmerkungen zum Muster, weitere Bausteine:

  1. a) Die Beschwerde ist bei der Erstbehörde, welche das Schreiben erstellt hat, einzubringen.
  2. b) Mit der Beschwerde sind keine Kosten verbunden.
  3. c) Persönliche Umstände und Überlegungen können und sollten als eigener Punkt, vor Pkt 6. „Beschwerdeantrag“ eingefügt werden. Dies betrifft beispielsweise ein bei einem Amtsarzt, Epidemiearzt oder bei der Behörde anhängiges Verfahren auf Feststellung einer Ausnahme von der Impfpflicht mit einem zusätzlichen Antrag in der Beschwerde auf Unterbrechung des Verfahrens gem. § 38 AVG zur Abklärung dieser Vorfrage.

Musterbaustein

„5. Zu meiner Situation ist im Übrigen bei der Bezirkshauptmannschaft XXX (beim Epidemiearzt Dr. XX oder Amtsarzt Dr. XX…) ein Verfahren auf Feststellung meiner (weiteren) Ausnahme von der Impfpflicht anhängig, was eine entscheidungswesentliche Vorfrage darstellt, weshalb gem. § 38 AVG ein Unterbrechungsgrund vorliegt. Ich stelle daher den

ANTRAG

das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage meiner Impfbefreiung iS § 3 IG durch die zuständige Behörde (Amts- oder Epidemiearzt) zu unterbrechen.“

  1. d) Bitte haben Sie keine Angst, etwas falsch zu machen. Unrichtige Behauptungen werden höchstens nicht berücksichtigt. Wichtig ist aber, dass sich die Behörden mit den Anliegen der rechtssuchenden Bevölkerung befassen müssen. Auch wenn sich letztlich die Ansicht des Bürgers als unrichtig herausstellt, hat er Anspruch darauf, dass seine Argumente in einem behördlichen Verfahren, ohne jegliche negative Konsequenz überprüft werden.

 

Mögliche behördliche Reaktionen:

  1. Die Behörde kann binnen 2 Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und damit den Bescheid (die Aufforderung) aufheben, abändern oder (in Abweisung der Beschwerde) bestätigen. In diesem Fall ist es notwendig, einen Vorlageantrag einzubringen. Dafür sollte Rechtsrat eingeholt werden, weil das Eingehen auf diese Veranlassung die vorliegende Anleitung sprengen würde.
  2. Die Behörde kann die Beschwerde samt den Akten dem LVwG zur Entscheidung vorlegen. Dann ist das entsprechende Verfahren ähnlich dem Modul IV. vor dem Landesverwaltungsgericht zu führen.
  3. Die Behörde kann mitteilen, dass nach ihrer Ansicht kein Bescheid vorliegt und daher nichts zu veranlassen ist. Dann wäre mit dem Hinweis, dass ansonsten eine Säumnisbeschwerde an das LVwG eingebracht und eine Überprüfung, ob Amtsmissbrauch vorliegt, eingeleitet wird, nochmals um gesetzteskonforme Veranlassung zu ersuchen.
  4. Die Behörde kann eine Impfstrafverfügung erlassen oder gleich das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einleiten. In diesem kann natürlich der Umstand, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist, verbunden mit einem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens (siehe Muster oben) eingebracht werden.

 

  1. Veranlassungen nach Zustellung einer Impfstrafverfügung:

Das wichtigste: keine Panik! Es ist nur der Beginn eines langen Weges, an dessen Ende die Beseitigung des verwaltungsstrafrtechtlichen Vorwurfs und der Strafe stehen soll. Nach Zustellung einer Strafverfügung sind einige, wichtige Umstände zu beachten:

  1. Man muss bei der Zustellung unterschreiben. Ist man nicht zuhause, wird das Poststück (RSb) beim Postamt hinterlegt und ein Verständigungszettel über diese Veranlassung bei der Abgabestelle (Postkasten) hinterlassen. Wichtig ist, dass die Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist als erfolgt gilt und damit die Einspruchsfrist von 14 Tagen zu laufen beginnt! Sollte man ortsabwesend sein (zB Urlaub) kann durch Hinterlegung nicht wirksam zugestellt werden. Es sind allerdings dann fristgebundene Veranlassungen zur Verhinderung von Rechtsnachteilen (Rechtskraft der Strafverfügung) zu treffen, wofür professionelle Hilfe empfohlen wird. Am besten vorher schon bei der Post bekanntgeben, dass man von xxx bis xxx ortsabwesend ist.
  2. Sodann ist die Strafverfügung zu überprüfen, ob sie den notwendigen Inhalt, insb. Name, Adresse, Datum, Behörde und Geschäftszahl, Beschreibung der „Tat“ mit den Rechtsvorschriften, Strafhöhe und Belehrung über den Einspruch, aufweist. Danach ist die Frist von 14 Tagen für den Einspruch vorzumerken und einzuhalten. Der Einspruch ist zu begründen und bei der aus der Strafverfügung ersichtlichen Behörde einzubringen. Dies erfolgt am besten eingeschrieben per Post, ist aber auch per Mail möglich.
  3. Der – nach dem IG – zu begründende Einspruch hat bestimmte Erfordernisse zu enthalten. Es wird folgendes Muster empfohlen:

Mögliche behördliche Reaktionen:

  1. Der Normalfall wird sein, dass die Behörde den Akteninhalt schickt und dabei eine Frist (idR 14 Tage) zur schriftlichen Rechtfertigung setzt. Diese Frist ist nicht absolut, wie jene für den Einspruch, sodass eine Verlängerung beantragt werden kann (zB weil man noch Unterlagen oder Informationen beschafft). Die weitere Vorgangsweise ist dann Gegenstand von Modul II.
  2. Die Behörde kann sie auch zur Beschuldigteneinvernahme zu einem bestimmten Termin vorladen. Auch hier kann um Verlegung angesucht werden. Zur Einvernahme hat man zu erscheinen, man ist aber als Beschuldigter – wie bei allen Veranlassungen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren – weder verpflichtet auszusagen, noch verpflichtet, die Wahrheit zu sagen! Der Beschuldigte kann sich immer so verantworten, wie er es für richtig erachtet. Man kann dort auch angeben, sich schriftlich rechtfertigen zu wollen.
  3. Die Behörde kann jederzeit das Verfahren einstellen. Davon ist man zu verständigen.
  4. Sollte wider Erwartens keine Strafverfügung erlassen werden sondern gleich die Aufforderung zur Rechtfertigung oder ein Termin zur Beschuldigteneinvernahme zugehen, ist nach Modul II. vorzugehen.

 

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