Verfassungsgericht kippt Taxi-Verordnung – somit alle Verordnungen vom 16.3. bis 21.9.2020 rechtswidrig

Mrz 29, 2021 | Gesundheitspolitik, Innenpolitik

Anschober, Kurz, Kogler und Nehammer haben einen Allzeit Rekord aufgestellt, wahrscheinlich zurückreichend bis in die Zeit der Babenberger als in einer Urkunde das Land Ostarrichi erstmals erwähnt wurde. Noch nie wurden einfach alle Verordnungen von einem halben Jahr ein Sachgebiet betreffend wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Ein Rechtsskandal von Ausmaßen.

Wie Rechtsanwalt Michael Brunner auf der Webseite der Rechtsanwälte für Grundrechte berichtet, stellt der VfGH mit seinem Erkenntnis vom 23.02.2021, V 533/2020 fest, dass bei Fahrgemeinschaften und im Gelegenheitsverkehr (insbesondere Taxis und taxiähnliche Betriebe etc.) die Sitzreihenregelung sowie zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie Schülertransporte etc. die Maskentragepflicht (§ 4 Abs. 1 und 2) in der COVID-19-Lockerungsverordnung (in der Fassung Nr. 342/2020) gesetzwidrig waren.

Diese Lockerungsverordnung war von 01.05.2020 bis 20.09.2020 mit Änderungen in Kraft.

Als Begründung für die Aufhebung führte der Verfassungsgerichtshof, wie bereits durch frühere Aufhebungen bestens bekannt, erneut aus, dass die verordnungserlassende Behörde, hier der allseits bekannte Gesundheitsminister, es verabsäumt hat, die maßgeblichen Grundlagen für die Verordnungserlassung hinreichend zu erheben und im Verordnungsakt zu dokumentieren.

Der Verordnungsakt, wie uns allen schon durch die mannigfaltigen Aufhebungen des VfGH hinlänglich bekannt ist, war wiederum leer. Der VfGH führte dazu aus: „….weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit dieser Regelung getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat“ (Erkenntnis, Seite 24).

Nach derzeitigem Stand sind nunmehr wesentliche Bestimmungen in bereits 25 Corona- Verordnungen als gesetzwidrig durch den VfGH aufgehoben worden. Da der für das Legalitätsprinzip existenziellen Dokumentationspflicht in keinem Fall entsprochen worden war, waren nicht nur die durch die unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller angefochtenen Bestimmungen gesetzwidrig, sondern alle Bestimmungen dieser Verordnungen.

Daraus geht immer klarer hervor, dass eine sachliche Begründung der in den Verordnungen erlassenen Verbote nicht möglich war. Es handelt sich also um Willkür, entweder mit Absicht oder aus Unfähigkeit und Hilflosigkeit.

Brunner hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt dazu seine Meinung ausgedrückt, dass eine solche Vorgehensweise als Rechtsskandal zu bezeichnen ist. Sämtliche geschädigte Personen haben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich gemäß § 1 AHG.

Brunner fasst zusammen, dass aus heutiger Sicht – juristisch ziemlich gesichert – gesagt werden kann, dass sämtliche Corona-Verordnungen des Gesundheitsministers zumindest im Zeitraum 16.03.2020 – 20.09.2020 gesetzwidrig waren.

Bild von Edward Lich auf Pixabay

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