Peinliche Maskerade: Schulen verlangen neues Attest für Maskenbefreiung – und liegen falsch

Sep 16, 2021 | Innenpolitik

Schulen sind bekanntermaßen Bildungsstätten. Gut, übers notwendige Maß an Bildung zum Versenden von Emails scheinen sie ja zu verfügen. Dummerweise hapert’s aber beim Inhalt. „Maskenbefreiungsatteste nicht mehr gültig, neues Attest muss eingeholt werden“: So die Quintessenz von E-Mail-Nachrichten besagter Bildungsstätten, die derzeit österreichische Eltern im Dutzend billiger verunsichern.

Der Clou: Es stimmt nicht!
Nicht wirklich vertrauensbildend, wenn jetzt sogar Schulen Fake News verbreiten …

WIEN – Womit Schulen bzw. die Leitung derselben begrunden, auf ein brandneues, quasi „ofenfrisches“ Maskenbefreiungsattest zu pochen? Damit (stellvertretend zitieren wir den Inhalt eines dieser ominosen Schreiben):

„Ausnahmen sind lediglich durch ein ärztliches Attest möglich, das glaubhaft belegt, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine ernsthafte Gefahr für die Trägerin/den Träger darstellt. Anderweitige Erklärungen zur Gefährdung einer Schülerin/eines Schülers (z. B. durch die Eltern) sind unzulässig.
Aufgrund der Tatsache, dass die vorgelegten Atteste Ihrer Kinder ein Jahr alt sind, liegt es im Ermessen der Schulleitung, den Sachverhalt erneut überprüfen zu lassen. (…)
Das Attest ist der Schule auf Nachfrage im Original vorzulegen. Wir weisen darauf hin, dass es bei Zweifeln an der Richtigkeit der Atteste den Schulleitungen freisteht, ein schulärztliches Attest zu verlangen.“

Zudem wird im Text auch noch darauf hingewiesen, „dass sich die gesundheitliche Situation individuell verändern kann“ – und genau deshalb braucht’s furs neue Schuljahr ein brandneues Attest.

So weit, so schlecht. Noch schlechter aber ist die Tatsache, dass hier Druck auf Eltern erzeugt wird, der auf die sprichwörtlichen „Buchstaben des Gesetzes“ schlicht und ergreifend pfeift. Weit sind wir gekommen, wenn jetzt sogar Schulen nix mehr mit Buchstaben zu wissen anfangen …

Die tatsächliche Rechtslage kennt Dr. Michael Brunner, MFG Bundesparteiobmann und Rechtsanwalt in Wien:

„Gemäß § 7 Abs. 3 Covid-19 Schulverordnung 2021/22 ist der Nachweis, dass das Tragen einer MNS- Maske aufgrund einer Behinderung oder Beeinträchtigung nicht zugemutet werden kann, durch ein ärztliches Attest zu erbringen. Es muss sich dabei weder um ein fachärztliches noch aktuelles Attest handeln. Das Attest muss auch nicht von einem inländischen Arzt ausgestellt sein. Es entspricht also der Verordnung, wenn ein ärztliches Attest aus dem Jahr 2020 vorgelegt wird. Gegenteilige Auffassungen von Schulen oder Bildungsdirektionen verstoßen gegen die Verordnung und sind rechtswidrig.“

Brunner abschließend:

„Sollte die Schule auf ihrem Standpunkt beharren, soll sie hierfür die Rechtsgrundlage nachweisen. Ein allfälliger Erlass des Bundesministeriums oder das viel bemühte Hausrecht sind jedenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage gegenüber Schülern oder Eltern.“

Rückfragen & Kontakt:
MFG – Menschen Freiheit Grundrechte
Tel.: 0660 63 16 224
office@mfg-oe.at

Bild: chiplanay from Pixabay

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