DATENMISSBRAUCH durch Zentrales Impfregister

Feb 13, 2022 | Anti-Korruption, Gesundheitspolitik, Innenpolitik

Auskunftsbegehren JETZT STELLEN – Impfpflicht STOPPEN

Bereits am 14.10.2020 hat der Nationalrat eine Novelle des – weitgehend unbeachteten – Gesundheitstelematikgesetzes beschlossen, deren Tragweite erst heute zutage tritt. Mit den Stimmen von ÖVP, Grünen, SPÖ und NEOS sind die eHealth-Anwendung “Elektronischer Impfpass” und damit das Zentrale Impfregister geschaffen worden.

Was zunächst harmlos klingt, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Tabubruch und beispielloser Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz und Privatsphäre: Seitdem werden flächendeckend sensible personenbezogene Gesundheitsdaten zu allen verabreichten Impfungen der gesamten Bevölkerung Österreichs auf Vorrat gespeichert – ohne plausible Begründung, ohne Wahrung der Rechte und Freiheiten betroffener Personen, aber mit weitreichenden Folgen, wie wir jetzt erkennen müssen.

Die Durchsetzung der grundrechtswidrigen Impfpflicht beruht im Wesentlichen darauf, dass die Behörden über das Impfregister den Impfstatus jeder betroffenen Person abfragen können. Die Rasterfahndung zur Ermittlung der “Impfpflichtigen” nach § 6 IPG beruht zentral auf den Daten des Impfregisters. Mit dem Impfregister und dem IPG liegen die Voraussetzungen für weitere Impfpflichten bereits vor, wie sie die Bioethikkommission öffentlich fordert!

Es ist daher unser aller Aufgabe als freie Bürger eines freien Landes zu zeigen, dass das Impfregister selbst dem Unionsrecht und dem Verfassungsrecht widerspricht. Der erste Schritt dazu ist, vom derzeitigen Betreiber des Impfregisters – der ELGA GmbH – Auskunft über die dortige Datenverarbeitung zu verlangen.

Unser Mitglied, Dr. David Suntinger, hat bereits ein Auskunftsbegehren an die ELGA GmbH versendet. Er hat es uns freundlicherweise ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Wir dürfen das Muster zu den Bedingungen entsprechend hier ersichtlicher Creative Commons Lizenz weitergeben, also insbesondere mit Urheberbezeichnung und ohne kommerziellen Nutzen daraus zu ziehen.

Weder der Verfasser noch wir übernehmen Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses oder anderer Muster. Selbstverständlich ersetzt das Verwenden von Mustern nicht individuelle rechtliche Beratung.

Hilfestellung Auskunftsbegehren

Das Auskunftsbegehren steht allen von Datenverarbeitungen betroffenen Personen im Anwendungsbereich der DSGVO zu. Es ist als zentrales Betroffenenrecht in Art 15 DSGVO geregelt. Es soll betroffene Personen in die Lage versetzen, die notwendigen Informationen zu erhalten, um weitere Betroffenenrechte auszuüben.

Damit der für die Verarbeitung Verantwortliche Dir Auskunft geben kann, muss er wissen, wer Du bist. Um Verzögerungen zu vermeiden, sende ihm die Kopie einer Urkunde zu, aus der Deine Identität eindeutig hervorgeht, zB Führerschein, Geburtsurkunde, Pass, etc.

office@elga.gv.at , datenschutz@elga.gv.at

Um eine postalische Auskunft versenden zu können, benötigt der Verantwortliche Deine Anschrift.

Um beweisen zu können, dass der Verantwortliche Dein Auskunftsbegehren erhalten hat, ist es ratsam, das Auskunftsbegehren mit eingeschriebenem Brief zu versenden. Der Verantwortliche kann bestreiten, Dein E-Mail erhalten zu haben, und Du bist beweispflichtig, dass es zugestellt worden ist. Ohne Lesebestätigung besteht hier kaum eine Chance.

Der Verantwortliche hat die Auskunft unverzüglich zu erteilen, nur längstens – also nicht: immer – innerhalb von einem Monat. Nur unter Angabe von nachvollziehbaren Gründen kann er diese Frist bei ungewöhnlichen Komplikationen auf insgesamt drei Monate verlängern.

Bekommst Du vom Verantwortlichen keine, eine unvollständige oder eine verspätete Antwort, kannst Du innerhalb eines Jahres bei der Österreichischen Datenschutzbehörde Beschwerde erheben. Sie entscheidet dann mit Bescheid, ob eine Verletzung des Auskunftsrechtes vorliegt.

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