Juristen erklären die neue Öffnungsverordnung als in vielen Teilen verfassungswidrig und realistisch nicht umsetzbar

Mai 26, 2021 | Anti-Korruption, Rechtspolitik

Ab dem 19. Mai gelten in Österreich wieder neue Regeln, die abermals in einer umfangreichen Verordnung des Gesundheitsministers festgeschrieben sind. Der Begriff „Öffnungsverordnung“ ist allerdings nicht korrekt und kann sogar als irreführend bezeichnet werden, denn tatsächlich geht auch eine Reihe an Verschärfungen mit ihr einher. So gibt es beispielsweise neue Vorschriften im Sport, bei dem nun Gesichtsmasken und Testpflichten neu eingeführt wurden, und so einiges mehr.

Die Webseite der Rechtsanwälte für Grundrechte nahm eine juristische Bewertung der neuen Verordnung vor. Als Ergebnis wird der Verordnung zum Ersten Rechts- und Verfassungswidrigkeit attestiert, zum Zweiten herrschen ziemliche Zweifel in Bezug auf die praktische Umsetzbarkeit.

Einen der zahlreichen Kritikpunkte stellt die Ausweitung der Maskenpflicht auf Sportplätze dar, denn diese erscheint angesichts der ständigen Reduktion des epidemiologischen Geschehens als evidenzwidrig und im Grunde komplett unsinnig.

Die juristische Bewertung für die Ausnahme von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen verweist darauf, dass der Inhaber eines Geschäfts oder einem Anlagenbetreiber deren Stichhaltigkeit grundsätzlich nicht zu kontrollieren braucht und es darüber hinaus auch keine Berechtigung dafür gibt. Es existiert lediglich die Pflicht, höflich auf die Maskentragepflicht hinzuweisen. Dafür reicht allerdings auch ein Hinweisschild aus.

Bezüglich Besuchergruppen im Gastgewerbe gibt es Beschränkungen, wenn sie aus verschiedenen Haushalten stammen. (§6 Abs. 2 und 3 VO). Diese können jedoch nicht ohne Gesetzesverletzung kontrolliert werden. Der Betreiber darf und muss sich daher auf die Angaben der Gäste verlassen.

Nachweis für „geringe epidemiologische Gefahr“ notwendig?

Um Betriebe der Gastronomie, Hotels, körpernahe Dienstleistungen sowie Freizeiteinrichtungen wie beispielsweise Golfplätze betreten zu dürfen, ist nun der Nachweis notwendig, dass vom Besucher nur eine „geringe epidemiologische Gefahr“ ausgeht. Dass man einfach nur gesund ist, wie es der normale Menschenverstand früher suggerierte, genügt nicht mehr. Insgesamt gibt es 11 mögliche Nachweise, die wiederum einzelne Bedingungen enthalten. Erbringt man diese nicht, kann man als 12. Möglichkeit auch beim Kellner einen Antigentest bestellen und diesen Test unter dessen persönlicher Aufsicht durchführen.

Die Verordnung unterstellt jedem Menschen, dass er im Grunde eine epidemiologische Gefahr sei. Dies ist nicht nur irrational, sondern stellt auch einen Angriff auf die Würde des Menschen dar. Laut Verordnung muss der Nachweis nur vorgelegt werden, eine Verpflichtung zur Prüfung der Vorlage durch den Betreiber ist darin jedenfalls nicht vorgesehen. Allerdings kann man wohl auch nur schwer annehmen, dass der Betreiber oder dessen Mitarbeiter beziehungsweisen Angestellte dies genau überprüfen können. Dies würde nämlich zum Beispiel eine Liste aller in der EU zugelassenen Impfstoffe oder eine Auflistung aller für Test befugten Stellen voraussetzen.

Kurz gesagt bedeutet dies, dass der Gast zwar etwas vorlegen muss, das dies aber niemand überprüfen braucht. Die Verordnung ist überdies wieder einmal so formuliert, dass sie wohl nur von jenen Personen genau verstanden werden kann, die eine Ausbildung als Laborarzt sowie eine umfassende juristische Praxiserfahrung als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt aufweisen können.

Rechtsanwalt Dr. Michael Brunner, der Verfasser der Verordnungs-Bewertung, kann sich schließlich einen gewissen Anflug von Sarkasmus nicht verkneifen:

„Die ausnahmsweise Eigenanwendung eines SARS-COV-2 Antigentestes „unter Aufsicht des Betreibers“ gibt juristisch, ganz zu schweigen von der praktischen (Un-) Durchführbarkeit, so manches Rätsel auf: Heißt „unter Aufsicht“ des Betreibers bloß seine Anwesenheit oder seine (medizinisch basierte) Hilfeleistung oder seine (moralische) Unterstützung oder räumt sie ihm sogar Entscheidungs- und Prüfrechte mit einhergehenden Pflichten ein? Die Verordnung selbst löst das „Rätsel“ nicht.“

Im privaten Bereich schränkt die Verordnung Treffen insofern ein, dass Schuppen, Scheunen, Gärten und Garagen nicht zum privaten Wohnbereich dazuzählen. Es mutet allgemein betrachtet schon ziemlich unsinnig an, dass man in der Wohnung mehr tun darf als in seinem Garten im Freien. Darüber hinaus jedoch verstößt die Verordnung gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMRK), die Garagen, Gärten, Scheunen und Schuppen sehr wohl zum privaten Wohnbereich zählt. So manchem stellt sich hierbei wohl die Frage, ob die Ausnahme nun aus Unwissenheit, Willkür oder einfach Unfähigkeit verordnet wurde.

Datenerhebung trotz Datenschutzgrundverordnung?

Hat man den Erweis erbracht, dass man nur eine „geringe epidemiologische Gefahr“ darstellt, ist es noch nicht getan. Anschließend muss der Betreiber verpflichtend die Kontaktdaten erheben. Zwar wurde dies vom Verfassungsgerichtshof bereits bei einer ähnlichen Verordnung der Stadt Wien aufgehoben, aber anscheinend kümmern solche „Nebensächlichkeiten“ kaum jemanden und es wird neuerlich verordnet.

Die Erhebung ist jedoch nicht ganz so einfach, denn Betriebe und Unternehmen sind verpflichtet, die Datenschutzgrundverordnung DSGVO strikt und lückenlos einzuhalten. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich in der von der DSVGO vorgesehenen Art erhoben und verarbeitet werden. Die Verordnung sieht daher vor, dass der Betreiber geeignete Alternativmaßnahmen ergreifen muss, wenn die Kontaktdaten „aus berechtigten Gründen der Anonymität“ nicht erhoben werden können. Denn im Grunde kann sich jeder auf die DSVGO berufen und die Einwilligung zum Erheben und Verarbeiten der persönlichen Daten verweigern. Welche Alternativen geeignet wären, geht aus der Verordnung nicht hervor; zu diesem Punkt schweigt die Verordnung völlig.

Kurz gesagt ermächtigt die Verordnung zwar dazu, die Daten der Personen zu ermitteln und zu verarbeiten, verpflichtet sie aber nicht, dies zu tun.

In vielen Teilen ist die Verordnung grundsätzlich rechts- und verfassungswidrig oder nicht dem Buchstaben nach umsetzbar. Allfällige Strafverfügungen sollten daher auf jeden Fall beeinsprucht werden, da voraussichtlich wenig davon vor Gericht halten wird.


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