Volksbegehren:
Wiedergutmachung der COVID-19-Massnahmen

Das Volksbegehren wurde von 184.936 Menschen unterschrieben und es liegt derzeit im Parlament, wo es vermutlich im Frühjahr besprochen wird.

Du hast keine Bürgerkarte oder Handysignatur?

Persönliche Unterschrift vor einer beliebigen Gemeinde

Du kannst das Volksbegehren in jeder Gemeinde in Österreich, unabhängig vom Wohnsitz unterzeichnen. Vergiss nicht deinen Führerschein oder Personalausweis mit zu nehmen, um deine Identität zu beweisen.

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Wie läuft ein Volksbegehren formell ab?

1. Sammlung von Unterstützungserklärungen („Einleitungsverfahren“)

Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren muss von einem Promille der österreichischen Wohnbevölkerung unterstützt sein (derzeit 8.401 Personen). D.h. es sind mindestens 8.401 Unterstützungserklärungen notwendig. Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des auf das Datum der Einbringung der Anmeldung folgenden Jahres zu löschen. Je früher daher im Kalenderjahr eine Anmeldung eines Volksbegehrens eingebracht wird, desto länger dauert der Zeitraum zum „Sammeln“ von Unterstützungserklärungen.
Wie viele Unterstützungserklärungen bereits abgegeben wurden, kann die/der Bevollmächtigte des Volksbegehrens mittels Registrierungsnummer und Zugangsdaten online abfragen.

2. Wer darf ein Volksbegehren unterstützen?

Unterstützungswillige müssen am Tag der Unterstützung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, d.h. am letzten Tag des Eintragungszeitraums das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen sein.

3. Auf welche Art kann man ein Volksbegehren unterstützen?

Unterstützungserklärungen können seit der Inbetriebnahme des Zentralen Wählerregisters mit 1. Jänner 2018 auf folgende Arten abgegeben werden:

  • Persönliche Unterschrift vor einer beliebigen Gemeinde (in Statutarstädten: Magistrat; in Wien: → Magistratisches Bezirksamt) – unabhängig vom Hauptwohnsitz – während der jeweiligen Amtsstunden
  • Online via oesterreich.gv.at mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Handy-Signatur oder Bürgerkarte erforderlich)

Das „Mitbringen“ eines Unterstützungserklärung-Formulars zur Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Das Formular für die Unterstützungserklärung und eine dazugehörige Bestätigung werden vor Ort automatisch als Papierausdrucke erstellt. Für den Fall, dass Sie vor einer Gemeindebehörde Ihre Unterstützungserklärung abgeben möchten, weisen Sie Ihre Identität mit Hilfe eines Dokuments (z.B.: Personalausweis, Pass, Führerschein, alle amtlichen Lichtbildausweise, nicht jedoch der Meldezettel) nach.

4. Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens

Wurden 8.401 oder mehr Unterstützungserklärungen abgegeben, so können die Proponentinnen/die Proponenten eines Volksbegehrens innerhalb des gesetzlichen Fristengefüges beim Bundesminister für Inneres einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens („Einleitungsantrag“) stellen.

Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens muss mit einem gesetzlich vorgegebenen Formular erfolgen. In das Formular müssen u.a. der Text des Volksbegehrens und dessen Kurzbezeichnung eingetragen werden. Darüber hinaus müssen dem Einleitungsantrag bestimmte Unterlagen angeschlossen werden (z.B. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen).
Der Bundesminister für Inneres muss innerhalb von drei Wochen nach Einreichung über den Antrag entscheiden.

5. Weiterer Ablauf des Volksbegehrens

Wird dem Einleitungsantrag stattgegeben, so wird in der Entscheidung der Eintragungszeitraum festgesetzt: Das ist der Zeitraum, innerhalb dessen die Stimmberechtigten das Volksbegehren unterzeichnen können. Er erstreckt sich über acht aufeinanderfolgende Tage und wird sowohl auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres als auch online verlautbart. Alle bis dato gesammelten Unterstützungsunterschriften werden angerechnet. Dies bedeutet, wenn Sie ein Volksbegehren bereits unterstützt haben, wird Ihre Unterschrift automatisch auf die notwendige Summe von 100 000 Unterschriften angerechnet.

Bei Erreichung von 100 000 Unterschriften MUSS das Volksbegehren im Nationalrat sowohl im Ausschuss als auch im Plenum behandelt werden. Volksbegehren sind rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein Volksbegehren umgesetzt werden soll.

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