Urteil von Gericht in Weimar schützt Kinder vor Kindeswohlgefährdung

Apr 12, 2021 | Gesundheitspolitik, Innenpolitik

Langsam aber sicher wachen nun die Gerichte auf und beginnen die gröbsten Rechtsverletzungen abzustellen. Und einer schlimmsten Rechtsbrüche betrifft leider die Kinder, deren Gesundheit durch Masken, Abstandregeln und Dauertests massiv geschädigt wird, obwohl sie weder selbst gefährdet sind noch andere gefährden. Die Triage zu Lasten der Kinder ohne erkennbaren Nutzen für andere, die die Politik hier vornimmt, ist völlig unverhältnismäßig. Und das ist nun gerichtsnotorisch.

Am 8. April 2021 hat das Familiengericht Weimar beschlossen, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten ist, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, ihnen AHA-Mindestabstände aufzuerlegen und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich hat das Gericht bestimmt, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten ist.

Und damit hat ein  Gericht verfügt, dass die Kindeswohlgefährdung endlich aufzuhören hat. Den Masken schaden gerade Kindern in mehrfacher Hinsicht – gesundheitlich, psychisch und in ihrer Entwicklung. Und wie das Gericht auch zutreffend feststellt ist diese Schädigung unverhältnismäßig. Sie war es schon immer, es wird aber immer ärger angesichts dessen, dass immer mehr Menschen immun durch Infektionen sind und insbesondere die Risikogruppen, die zumindest zu Beginn der Pandemie angeblich geschützt werden hätten sollen, mittlerweile zum Großteil geimpft worden sind.

Und endlich hat auch ein deutsches Gericht Beweise erhoben hinsichtlich der wissenschaftlichen Begründung und Notwendigkeit der verordneten Anti-Corona-Massnahmen. Als Gutachterinnen waren die Hygieneärztin Prof. Dr. med Ines Kappstein, der Psychologe Prof. Dr. Christof Kuhbandner und die Biologin Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Kämmerer gehört worden.

Bei dem Gerichtsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes “Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB”, das eine Mutter für ihre zwei Söhne im Alter von 14 bzw. 8 Jahren beim Amtsgericht – Familiengericht – angeregt hatte. Sie hatte argumentiert, ihre Kinder würden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder oder Dritte gegenüberstehe. Dadurch würden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt.

Die Verfahren nach § 1666 BGB können von Amts wegen eingeleitet werden sowohl auf Anregung einer beliebigen Person oder auch ohne eine solche, wenn das Gericht aus Gründen des Kindeswohls, § 1697a BGB, ein Einschreiten für geboten hält.

Der Richter fasst seine Entscheidung wie folgt zusammen:

“Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im „Pandemie“-Geschehen.

Die verwendeten PCR-Tests und Schnelltests sind für sich allein prinzipiell und schon im Ansatz nicht geeignet, eine „Infektion“ mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen. Das ergibt sich nach den Darlegungen in den Gutachten bereits aus den eigenen Berechnungen des Robert-Koch-Instituts. Laut RKI-Berechnungen, wie Gutachter Prof. Dr. Kuhbandner ausführt, beträgt bei Massentestungen mit Schnelltests unabhängig von Symptomen die Wahrscheinlichkeit, beim Erhalt eines positiven Ergebnisses tatsächlich infiziert zu sein, bei einer Inzidenz von 50 (Testspezifität 80%, Testsensitivität 98%) nur zwei Prozent. Das würde heißen: Auf zwei echt-positive Schnelltest-Ergebnisse kämen 98 falsch- positive Schnelltest-Ergebnisse, welche man dann alle mit einem PCR-Test nachtesten müsste.

Ein (regelmäßiger) Zwang zum anlasslosen Massentesten an Asymptomatischen, also Gesunden, für das schon die medizinische Indikation fehlt, kann nicht auferlegt werden, weil er außer Verhältnis zu dem Effekt steht, der damit erreicht werden kann. Zugleich setzt der regelmäßige Zwang zum Test die Kinder psychisch unter Druck, weil so ihre Schulfähigkeit ständig auf den Prüfstand gestellt wird.”

Abschließend merkt der Richter an: “Ausgehend von Erhebungen in Österreich, wo in Grundschulen keine Masken getragen werden, aber dreimal pro Woche flächendeckend Schnelltests vorgenommen werden, ergibt sich nach den Darlegungen des Gutachters Prof. Dr. Kuhbandner:

„100.000 Grundschüler müssten eine Woche lang sämtliche Nebenwirkungen des Maskentragens in Kauf nehmen, um nur eine einzige Ansteckung pro Woche zu verhindern.

Dieses Ergebnis nur als unverhältnismäßig zu bezeichnen, wäre eine völlig unzureichende Beschreibung. Vielmehr zeigt sich, dass der diesen Bereich regulierende Landesverordnungsgeber in eine Tatsachenferne geraten ist, die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat.”

Digitalindustrie zensiert Gerichtsurteile

Zensur von Gerichtsurteilen – wie deutlich muss es noch werden? Schon das Urteil des Verwaltungsgerichts Wien zu einer Demo-Untersagung, das im Gegensatz zu den Verordnungen von Anschober ausführlich wissenschaftlich begründet wurde, wurde auf Facebook mit dem Hinweis versehen, dass es Fehlinformation beinhalte.

Und mit einiger Sicherheit werden auch wie nach dem Urteil des Verwaltungsgericht Wien wieder „Faktenchecker“ auftauchen, die mit Unwahrheiten und teils offenen Lügen gegen das Urteil vorgehen werden.

Bild von Edward Lich auf Pixabay

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