Am 22.11.2021 wurde vom ORF im Rahmen der Serie „Wissenschaft / MERYN am Montag“ die Folge „Corona: der 3. Stich“ ausgestrahlt. Gast des Moderators und Internisten Dr. med. Siegfried Meryn war der an der tierärztlichen Universität tätige Virologe Dr. phil. Norbert Nowotny.
In der Sendung beantwortete Dr. Nowotny Fragen der AnruferInnen zur dritten Corona-Impfung.
Einer Anruferin, die mitteilte, dass sie nach der zweiten Impfung einen Schlaganfall erlitten hatte, riet Dr. Nowotny zu einer dritten Impfung, ohne die Anruferin zu fragen,
- welcher Impfstoff bei der zweiten Impfung verwendet worden war und
- wie lange nach der zweiten Impfung der Schlaganfall erfolgt war.
Erst beim Einschreiten des Arztes Dr. Meryn, der die Anruferin selbst befragte, stellte sich heraus, dass
- der Schlaganfall nur zwei Tage nach der zweiten Impfung erfolgt war,
- es sich um den Impfstoff von Pfizer gehandelt hatte und
- der gleichfalls mit dem Impfstoff von Pfizer geimpfte Sohn der Anruferin vier Tage nach der Impfung einen Schlaganfall erlitten hatte.
Dr. Meryn riet daraufhin der Anruferin, sich nicht zum dritten Mal impfen zu lassen, ohne vorher eine Blutuntersuchung absolviert zu haben.
Ohne das Einschreiten Dr. Meryns hätte die Wahrscheinlichkeit bestanden, dass sich die Anruferin wegen des Ratschlags von Dr. Nowotny eine für sie möglicherweise lebensgefährliche dritte Impfung verabreichen lässt.
Die MFG hat durch ihren Rechtsanwalt Dr. Mag. Georg Prchlik gegen Dr. Nowotny eine umfangreich begründete Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts der Gefährdung der körperlichen Sicherheit und der Kurpfuscherei einbringen lassen.
Link zur Sachverhaltsdarstellung
Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zurückgelegt und erklärt, dass kein Anfangsverdacht bestehen würde.
§ 1 Abs. 3 StPO (Strafprozessordnung) definiert den Anfangsverdacht als das Vorliegen „bestimmter Anhaltspunkte“ für eine Straftat. Gerade im hiergegenständlichen Fall scheint die Verneinung solcher Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar, da ja eine wortgetreue Transkription des Ablaufs des betreffenden Sendungsabschnitts vorgelegt, ein entsprechendes Video angeboten und die Frage einer möglichen Verwirklichung von Strafrechtstatbeständen erörtert worden ist.
Anders als im Falle der Einstellung eines bereits begonnenen Ermittlungsverfahrens besteht hier keine Möglichkeit, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Vorwurf strafbaren Handelns nicht näher zu untersuchen, im Wege eines Fortsetzungsantrags durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen.
Es bleibt der schale Nachgeschmack, dass Personen, die bezüglich der COVID-19-Problematik – namentlich hinsichtlich der Impffrage – dem Narrativ der Regierung folgen, sich augenscheinlich ein Verhalten erlauben dürfen, welches bei Maßnahmenkritikern schwerlich toleriert würde.
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