Verfassung & Gerichte

Nur wenn Demokratie und Rechtsstaat als starke Säulen im Staat fungieren, herrscht das bundesstaatliche Prinzip.

Zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte der zweiten Republik Österreichs wurden die schleichenden Mängel und die offensichtlich angeschlagene Gewaltteilung sichtbarer als in der Coronakrise.

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1. Unsere Forderungen

Einige unserer Forderungen:

1. Stärkung des Parlaments

2. Opposition stärken

3. Möglichkeit auf Misstrauensvotum gegen Mitglieder der Landes- und Bundesregierungen

4. Kein Klubzwang

5. Einführung eines parlamentarischen Antragsrecht für den Bundespräsidenten

6. Keine verpflichtenden Kammer- und Berufsvertretungen

7. Grund- und Freiheitsrechte als oberstes Gesetz in der Verfassung verankern

8. Justiz entpolitisieren

9. Keine Verjährung von Gewalt- und Sexualdelikten bei Minderjährigen und Pflegebefohlenen

10. Klärung, Aufarbeitung, Dokumentation und Beurteilung aller Corona- Maßnahmen

2. Bundesverfassung

Zielsetzung ist die Stärkung des Parlaments (Nationalrates), der Rechte der Opposition, eine vollständige Reform der Verfassungsgerichtsbarkeit und die direkte Einbeziehung des Volkes als Souverän in die Gesetzgebung und Vollziehung.

Misstrauensvotum gegen Mitglieder der Bundesregierung, den Bundespräsidenten, Höchstrichter (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, Oberster Gerichtshof), Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgerichte als Minderheitsrecht der Opposition.

Ministeranklage gegen Mitglieder der Bundesregierung und den Bundespräsidenten als Minderheitsrecht der Opposition beim Verfassungsgerichtshof.

Misstrauensvotum und Anklage beim Verfassungsgerichtshof gegen Mitglieder der Landesregierungen als Minderheitsrechte der Opposition.

Abschaffung des Klubzwanges für Abgeordnete im Nationalrat, Bundesrat, in den Landtagen und Gemeinderäten.

(Partielle) Einführung eines direkten Persönlichkeitswahlrechtes der Bevölkerung für alle gesetzgebenden Vertretungskörper.

und oderSämtliche Höchstrichter (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, Oberster Gerichtshof) sowie alle Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgerichte werden direkt bzw. indirekt vom Volk gewählt.

Dokumentation der Stimmauszählungen von allen Wahlen durch unbedenkliche Beweismittel, wie beispielsweise Videoaufnahmen.

Abschaffung des Amtsgeheimnisses und Einführung einer umfassenden Informationserteilungs- und Auskunftspflicht durch Behörden, Selbstverwaltungskörper und Gerichte.

Dem Bundespräsidenten werden parlamentarische Antragsrechte wie Einbringung eines Gesetzesantrages oder Anhörungsrechte eingeräumt. Dem Bundespräsidenten soll das Recht zustehen, auch einzelne Mitglieder einer Bundes- oder Landesregierung abzuberufen.

Art. 20 B-VG: Grob rechtswidrige Weisungen dürfen von Beamten und Vertragsbediensteten, Mitarbeitern im öffentlichen Dienst, nicht befolgt werden. Das Gehorsamsdenken im öffentlichen Dienst ist gänzlich zu beseitigen. Der Vorrang des Rechtstaates ist absolut.

Abschaffung der Zwangs- und Pflichtmitgliedschaften bei allen Kammern und sonstigen Berufsvertretungen, Auflösung solcher Monopolstellungen durch freien Wettbewerb.

Schaffung eines plebiszitären – direkt demokratischen – Misstrauensvotums des Volkes gegen Mitglieder der Bundesregierung, Landesregierungen, den Bundespräsidenten, Höchstrichter sowie Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgerichte.

Schaffung eines plebiszitären – direkt demokratischen – Anklagerechtes gegen Mitglieder der Bundesregierung, Landesregierungen und den Bundespräsidenten beim Verfassungsgerichtshof.

Ausbau der Mittel der direkten Demokratie, wie Volksbefragungen, Volksabstimmungen und Volksbegehren.

Reduzierung des verwaltungsrechtlichen Normenbestandes durch Klarheit, Straffung, Eindeutigkeit, Transparenz, Ausgewogenheit und Aktualität.

3. Grund- und Freiheitsrechte

Die Grund- und Freiheitsrechte stehen jeder Person absolut zu, sie sind Ausdruck der Menschenwürde und unverbrüchlich. Diese Rechte müssen weder erworben werden, noch werden sie verliehen, sie stehen im Stufenbau der Rechtsordnung an oberster Stelle und haben daher unmittelbare Auswirkungen auf Privatrechtsverhältnisse.  

Schaffung eines Grundgesetzes zur Erfassung der Grund- und Freiheitsrechte als oberstes Gesetz vor den Verfassungsgesetzen, nach den Grundprinzipien der Bundesverfassung (Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Liberalismus, Demokratie, Republik).  

Postulat des Vorranges der Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere der Meinungs-, Presse-, Wissenschafts-, Versammlungs- und Erwerbsfreiheit.  

Verbot jeglicher Eingriffe in die körperliche und geistige Unversehrtheit jeder Person, wie direkte oder indirekte medizinische Zwangsbehandlungen, Impfpflichten, im Verfassungsrang.  

Bei unmittelbaren Grundrechtseingriffen, die als schwerwiegend zu beurteilen sind, wie Untersagung angemeldeter Versammlungen, Ausspruch eines Berufsverbotes, sind Verwaltung und Selbstverwaltungskörper auf Antragsrechte bei den Landesverwaltungsgerichten beschränkt, d.h. Voraussetzung einer für den Betroffenen negativen Bescheiderlassung ist eine dementsprechende verwaltungsgerichtliche Vorabentscheidung.  

Schaffung eines Notwehr- und Selbsthilferechtes jedes Einzelnen und des Volkes gegen offensichtlich rechtswidrige, schwerwiegende, insbesondere sich wiederholende Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung im Verfassungsrang (in Anlehnung an die Formel von Radbruch und Art. 20 Abs.4 des deutschen Grundgesetzes).  

Schaffung eines Verfassungsgesetzes mit dem Inhalt des Nürnberger Kodex.  

4. Gerichte des öffentlichen Rechts

Die Gerichte des öffentlichen Rechts, insbesondere der Verfassungsgerichtshof, bedürfen zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, der Bundesverfassung und Grund- und Freiheitsrechte einer vollständigen Reform.   

In allen Ländern werden Verfassungsgerichte, analog zu den Verwaltungsgerichten, als erste Instanz eingerichtet. Ihnen übergeordnet als zweite und letzte nationale Instanz ist der Verfassungsgerichtshof.  

Bei grundrechtseinschränkenden Verwaltungsakten sowie bei Gefahr in Verzug steht der betroffenen Person das Recht auf Überprüfung auf Gesetzmäßigkeit durch Eilverfahren (analog zu den Provisorialverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit) an die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte der Länder zu.  

Verwaltungsgerichten ist es untersagt, öffentlich-rechtliche Bestimmungen anzuwenden, wenn diese nach ihrer Ansicht oder offenbar gesetz- oder verfassungswidrig (grundrechtswidrig) sind. Solche Bestimmungen sind verfassungskonform auszulegen bzw. nicht anzuwenden. Das Erkenntnis ist zu fällen und erst danach ist der Antrag auf Überprüfung der Gesetzesbestimmung an das Verfassungsgericht zu stellen.  

Der Verfassungsgerichtshof als zweite und nationale Höchstinstanz entscheidet in Senaten (analog den Senaten beim Verwaltungsgerichtshof bzw. OGH), und nicht mehr, wie bisher, im Plenum. 

Wird eine Verordnung oder ein Gesetz wegen Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgericht angefochten, so ist die gesamte Verordnung bzw. das gesamte Gesetz in Prüfung zu ziehen. 

In den Verfahren vor den Gerichten des öffentlichen Rechts haben formelle Überlegungen in den Hintergrund zu treten, an erster Stelle steht die materielle Prüfung. Solche Verfahren sind vom Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung und Rechtsstaatlichkeit vollumfänglich umfasst.  

Die unmittelbare Betroffenheit von Antragstellern bei der Anfechtung von Verordnungen und Gesetzen auf ihre Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit ist im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzes weit auszulegen.  

Ausbau der abstrakten Normenkontrolle.  

5. Justizbereich

Zielsetzung muss die Klarheit und Nachvollziehbarkeit aller straf- und zivilrechtlicher Normen sein. Es gilt der Grundsatz der Gerechtigkeit und Billigkeit, demgegenüber sind Verfahrensvorschriften und formelle Gesichtspunkt subsidiär. Gerichtsverfahren sind beschleunigt zu führen und müssen für jeden finanzierbar sein. Der Zugang zum Recht ist wesentlich zu vereinfachen. Das Institut der Verfahrenshilfe soll adäquat ausgeweitet werden.  

Der gesamte Justizbereich ist zu entpolitisieren. Jede Art von rechtlich nicht zu billigender Einflussnahme auf die Justiz oder deren Behinderung in gleicher Art und Weise soll gerichtlich strafbar sein. Jeder Anschein der Befangenheit eines Richters oder Staatsanwaltes führt auch tatsächlich zu seiner Enthebung für den vorliegenden Rechtsfall. Bei Ablehnung wegen Befangenheit trägt die Justiz die überwiegende Beweislast für die Unbefangenheit eines von einer Partei abgelehnten Richters oder Staatsanwaltes. 

6. Strafrecht

Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft (Weisungsungebundenheit, Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit), also Aufhebung des Weisungsrechtes und der Berichtspflicht. Staatsanwaltschaften sollen dieselben verfassungsgesetzlichen Garantien wie die Richterschaft zur Bewahrung ihrer Unparteilichkeit und Vermeidung der Einflussnahme von Politik, Wirtschaft und sonstigen Personen erhalten. Eine räumliche Trennung zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften wäre wünschenswert.

Beseitigung der Verjährungsbestimmungen bei Gewalt- und vor allem Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen und Pflegebefohlenen bzw. Personen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt ist.

Korruption durch politische Verantwortungsträger ist als schweres Delikt zu beurteilen und daher aus spezial- und generalpräventiven Gründen streng zu bestrafen.

Im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die Einziehung von Vermögen vorzusehen, soweit diese zur Finanzierung von in diesem Zusammenhang stehenden Straftaten als wirtschaftliche Grundlage gedient haben („Geld bzw. Vermögen als Waffe“). Vermögen darf nicht der Korruption dienen, widrigenfalls der Straftäter und sonstige Beteiligte mit der Einziehung wesentlicher Teile ihres Vermögens rechnen müssen.

Zurückdrängung von Freiheitsstrafen zugunsten von Geldstrafen und Wiedergutmachung bei Delikten, die einen solchen Zugang angemessen erscheinen lassen.

Die Verteidigungsrechte der Rechtsanwälte und Strafverteidiger im Strafprozess, ab Beginn eines Ermittlungsverfahrens bis zur Rechtskraft eines Urteiles, sind den Rechten der Staatsanwaltschaften anzugleichen. Die Staatsanwaltschaften sind anzuweisen, Verteidigungsrechte nach Maßgabe zu unterstützen.

Sämtliche Verfahren sind erheblich zu beschleunigen, unabhängig davon, welchen Umfang sie haben. Eine Verfahrensdauer von Jahren ist in keinem Fall gerechtfertigt. 

Der Verteidigungskostenersatz gemäß § 393 a StPo hat den Ersatz sämtlicher angemessener Kosten der Verteidigung zu umfassen, und nicht nur einen (unterdurchschnittlichen) Teilbetrag. Wird jemand zu Unrecht gerichtlich verfolgt oder sogar angeklagt, letztlich aber freigesprochen, so gebührt ihm voller Kostenersatz.

7. Zivilrecht

Die Doppelgleisigkeit von strittigen Verfahren und außerstreitigen Verfahren ist durch Schaffung einer einzigen Verfahrensart zwecks Transparenz und Vereinfachung aufzuheben, wobei formalistische Standpunkte zu Gunsten materieller Rechts- und Wahrheitsfindung in den Hintergrund zu treten haben. Der Zugang zum Recht ist dadurch zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, dass im Vordergrund Recht und Billigkeit stehen, nicht rechtlicher Formalismus. 

Beschleunigung aller Verfahren: Alle Verfahren sind, sofern nicht triftige Gründe dagegensprechen, wesentlich zu beschleunigen und zu konzentrieren. Es muss Ziel sein, Prozesse in 1. Instanz innerhalb eines Jahres ab Gerichtsanhängigkeit mit Urteil zu beenden. 

Der Zugang zum Recht muss erleichtert und kostengünstig für jeden Einzelnen ermöglicht werden. Es ist nicht Aufgabe der Justiz, durch die Einhebung von Gerichtsgebühren und sonstigen Abgaben mit Gewinn zu arbeiten. Die Interessen der rechtschutzsuchenden Bevölkerung haben Vorrang vor budgetären Erwägungen. 

Die Verfahrenshilfe ist neu zu regeln, so dass der Kreis der begünstigten Personen erweitert wird. Die einschreitenden Rechtsanwälte sind dabei nach dem RA-Tarif vom Staat direkt zu entlohnen. 

Für Unternehmer soll die Vertretung ohne Rechtsanwaltspflicht erweitert werden. 

Im Rahmen des Scheidungsrechtes hat das Zerrüttungs- und Verschuldensprinzip zu entfallen. Ehegattenunterhalt und Vermögensaufteilung sind, davon unabhängig, nach privatrechtlichen Normen und dem Prinzip eines angemessenen Ausgleiches und der Befriedigung angemessener Lebensbedürfnisse zu beurteilen.  

8. Corona Untersuchungsausschuss und Corona Gerichtshof

Zur Klärung, Aufarbeitung, Dokumentation und Beurteilung aller Corona- Maßnahmen und Geschehnisse während der Corona-Krise ist ein Außerparlamentarischer Corona- Untersuchungsausschuss einzurichten, deren Mitglieder aus Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Ärzten und weiteren Fachleuten besteht. Sie haben ihre Aufgaben weisungsungebunden und in ihrer Funktion unabsetzbar auszuüben.  

Es steht die sachliche und schonungslose Analyse des Gesamtgeschehens einschließlich staatlichen Krisenmanagements, aller Kollateralschäden etc., im Fokus des Untersuchungsausschusses. Dazu gehört auch eine Bilanz der eingetretenen Schäden, die jeweils der Krankheit oder den verordneten Maßnahmen zugeordnet werden müssen.  

Ein eigens einzurichtender Gerichtshof hat die Verantwortlichkeit und Haftung sowohl in zivil- als auch strafrechtlicher Hinsicht von Personen, Verantwortungsträgern und Institutionen, denen rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen vorzuwerfen ist, zu prüfen und zu beurteilen. Ebenso obliegt es diesem Gerichtshof über die Ansprüche geschädigter Personen zu befinden.  

Alle Corona-Strafen sind an die betroffenen Personen zurückzubezahlen.