Impfpflichtgesetz – kein Grund zur Panik!

Jan 22, 2022 | Innenpolitik

Der Impfzwang in der gegenständlichen Form ist weder medizinisch notwendig noch rechtlich zulässig. Der gegenständliche Beitrag befasst sich allerdings nicht mit der Verfassungswidrigkeit des Impfpflichtgesetzes (kurz IG), sondern soll ausschließlich in einfacher Form aufzeigen, was die “Ungeimpften” – zu denen mittlerweile auch die nicht oft genug Geimpften gehören – mit diesem Gesetz tatsächlich erwartet. Vorweg ist festzuhalten, dass überhaupt kein triftiger Grund besteht, sich voreilig und gegen seine Überzeugung “impfen” zu lassen.

Die Impfpflicht trifft – mit einigen Ausnahmen – Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in Österreich; sie darf nicht durch unmittelbaren Zwang, also beispielsweise mit körperlicher Gewalt (§ 1 Abs. 2 IG), durchgesetzt werden. Es kann also nicht dazu kommen, dass jemand zum Arzt vorgeführt und dort fixiert und zwangsgespritzt wird.

I. Die Verpflichtung soll in drei Phasen umgesetzt werden:

1. In der Einführungsphase bis 15. März 2022 soll die unwillige Bevölkerung durch „Aufklärung“ zur Gentherapie (Impfung) bewegt werden. In dieser Phase passiert sonst nichts.

2. In der unbefristeten Phase ab 15. März 2022 wird die Impfpflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 15 Abs. 1 IG) im Rahmen der sonstigen Aufgaben, also ohne gesonderten Impfkontrollaktionen, beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle, aber auch anlässlich einer 2 G Überprüfung im Handel, kontrolliert. Dabei hat man die Erfüllung der Impfpflicht oder das Vorliegen eines Ausnahmegrundes vorzuweisen. Ist dies nicht möglich, so erfolgt eine Mitteilung an die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat). Die BH hat in weiterer Folge die gemeldete Person zur Vorlage eines Nachweises (Impfung, Ausnahme) binnen 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Nach fruchtloser Aufforderung kann die BH eine Strafverfügung erlassen oder ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. In der Regel ist zu erwarten, dass eine Strafverfügung, die maximal bis € 600,00 zulässig ist, ergeht. Nach der bisher üblichen Praxis ist allerdings in der ersten Strafverfügung mit einem wesentlich geringeren Betrag (um etwa € 100,00) zu rechnen.

3. Der Beginn der letzten Phase, in der durch Abgleichung des Impfregisters mit den Meldedaten die „unzureichend Geimpften“ ermittelt und dann mit einer automatische Strafverfügung bedacht werden sollen, ist noch völlig ungewiss. Dazu hatte beispielsweise vorerst die Bundesregierung einen sogenannten „Impfstichtag” durch Verordnung festzulegen (§ 9 IG).

II. Das Verwaltungsstrafverfahren:

1. Allgemeines:

Dieses wird erst relevant, wenn man in Phase 2. erwischt und verfolgt oder in Phase 3. durch Datenabgleich ermittelt wird. Vorweg einige Information über allgemeine Verfahrensgrundsätze. Wichtig ist:

a) Es besteht keine Verpflichtung, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen.

b) Mit der Behörde kam mündlich, schriftlich, aber auch per e-Mail kommuniziert werden (Nachweis empfohlen)

c) Auf die Einhaltung der Fristen (ab Zustellung oder Hinterlegung) bis zur Absendung der eigenen Veranlassung, ist besonderes Augenmerk zu legen.

d) Selbst bei einer endgültigen Verurteilung zu einer Geldstrafe gibt es keine zusätzlichen Konsequenzen (Eintragung ins Strafregister, Vormerkung oder Ähnliches)

e) Eine Strafe ist erst nach Rechtskraft am Ende des Instanzenzuges fällig.

f) Die Verfahrenskosten sind äußerst gering und nur bei endgültiger Verurteilung zu bezahlen (I. Instanz 10% des Strafbetrages, II. Instanz 20 % des Strafbetrages)

2. Zu den einzelnen Verfahrensabschnitten:

a) Impfstrafverfügung:

Nach Zustellung der Impfstrafverfügung kann der Beschuldigte binnen zwei Wochen begründeten Einspruch erheben. In der Strafverfügung ist von der BH auf diese Möglichkeit hinzuweisen (Einspruchsbelehrung). Es empfiehlt sich, nur eine kurze Begründung anzuführen zB.:“Ich erhebe Einspruch, weil ich die Tat nicht begangen bzw. nicht zu verantworten habe.“ Mit dem Einspruch tritt die Strafverfügung ersatzlos außer Kraft und die Behörde hat das eigentliche Verwaltungsstraferfahren einzuleiten (§ 11 Abs.5 IG, § 49 VStG)

b) Ermittlungsverfahren I. Instanz:

In diesem Verfahrensabschnitt (§§ 40 ff VStG) hat die Behörde (BH) den Sachverhalt zu ermitteln, um auf dessen Grundlage feststellen zu können, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Im gesamten Verfahren hat der Beschuldigte das Recht, sich so zu verantworten, wie er es für richtig hält. Es besteht für ihn keine Wahrheitspflicht. Der Beschuldigte hat auch das Recht, Akteneinsicht zu nehmen und sich Kopien aller darin enthaltenen Schriftstücke anzufertigen und erst danach in seiner Einvernahme bei der Behörde oder auf schriftlichen Weg eine Aussage zu machen. In diesem Abschnitt ist es zudem möglich, Beweisanträge auf Einvernahme von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten, Vorlage von Urkunden und vieles mehr einzubringen. Es bestehen also für den Beschuldigten zahlreiche Möglichkeiten, eine genaue und umfangreiche Ermittlung der Behörde, ob die Impfung tatsächlich zu Unrecht unterlassen wurde oder ein Grund vorliegt, berechtigt den Zwang abzulehnen, zu veranlassen. Am Ende des Ermittlungsverfahrens – zumeist nach einer abschließenden Rechtfertigung durch den Beschuldigten – hat die Behörde zu entscheiden, ob das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder ein Straferkenntnis erlassen und dem Beschuldigten zugestellt wird.

Im Straferkenntnis ist die als erwiesen angenommene Tat genau und mit gesetzlichen Bestimmungen zu bezeichnen und eine umfassende Begründung, warum die Behörde die Strafbarkeit angenommen hat, anzuführen. Das Straferkenntnis muss zudem eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten. Neu – und ausschließlich im IG angeordnet – ist die Möglichkeit, die Verwaltungsstrafe, die immer den persönlichen Verhältnissen anzupassen ist, in einem Straferkenntnis höher als in der ursprünglichen Strafverfügung festzusetzen (§ 11 Abs. 5 IG). Dies stellt den Verstoß gegen einen fundamentalen Strafrechtsgrundsatz dar.

c) Rechtsmittelverfahren II. Instanz:

Gegen ein Straferkenntnis ist binnen vier Wochen nach dem Datum der Zustellung (Hinterlegung) die Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht (LVwG) möglich. Diese Beschwerde ist bei der Behörde erster Instanz einzubringen und von dieser, wenn keine Beschwerdevorentscheidung getroffen wird, dem LVwG vorzulegen. Die Beschwerde muss gemäß § 9 VwGVG einen bestimmten Mindestinhalt, untern Anderem die Bezeichnung der Behörde und des Straferkenntnisses sowie einen begründeten Antrag aufweisen.

Wurde die Beschwerde fristgerechte eingebracht, hat das LVwG ein eigenes Ermittlungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, zu überprüfen, ob das erstinstanzliche Straferkenntnisse berechtigt war. Das LVwG hat dabei, wenn in der Beschwerde beantragt, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der des Beschuldigten durchzuführen. Im gesamten Rechtsmittelverfahren hat der Beschuldigte wiederum die Möglichkeit, neue Tatsachen zur Begründung seines Verhaltens und neue Beweismittel vorzubringen, die – sofern sie nicht völlig irrelevant sind – in das Verfahren einfließen und in der Verhandlung zu erörtern sind. Am Ende hat der Richter das Erkenntnis zu erlassen, welches entweder der Beschwerde Folge gibt und auf Einstellung des Strafverfahrens oder auf Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet.

Wenngleich im Rechtsmittelverfahren gewisse Inhalts- und Formerfordernisse zu beachten sind, ist es nicht so kompliziert gestaltet, dass es nicht auch von einem rechtlich nicht ausgebildeten Normalbürger bewältigen werden könnte. Natürlich ist es einfacher und zweckmäßiger, sich eines Rechtsanwaltes zur Abwicklung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens zu bedienen. Im Rechtsmittelverfahren besteht die Möglichkeit, die kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe zu beantragen, was vom Landesverwaltungsgericht mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen allerdings nur selten bewilligt wird.

Auch wenn die Beschwerde abgewiesen wird, bleibt noch die Möglichkeit, dieses negative Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Verwaltungsgerichtshof einer Überprüfung zuzuführen. Dafür ist allerdings die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes zwingend vorgeschrieben.

III. Schlussbemerkung:

Die Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten und Instanzen gegen eine behördliche Anordnung stellte keinen querulatorischen Akt dar, auch wenn solche Verfahren eine Überlastung von Behörden und Gerichte bewirken. Die Regierung hätte es im Übrigen ganz einfach in der Hand gehabt, dieses unselige Gesetz nicht durchzudrücken. Das Verfahren samt Instanzenzug bietet dem Bürger im Rechtsstaat eine gewisse Sicherheit, eine behördliche Entscheidung auf deren Richtigkeit überprüfen zu lassen. Es sollte sich daher niemand, auch wenn die Abwicklung eines Verfahrens bei den Beamten Arbeit und Unlust bewirkt, von der Beanspruchung dieser Rechte abhalten lassen.

Die Anwälte für Grundrechte, die in der Erlassung des Impfpflichtgesetzes unter anderem einen massiven Eingriff in die garantierten Grund- und Freiheitsrechte sehen, werden zur Unterstützung der rechtssuchenden Bevölkerung bei Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund des Impfpflichtgesetzes eine genaue Beschreibung der einzelnen Verfahrensabschnitte und eine Veröffentlichung von Mustern für Eingaben und Rechtsmittel auf ihre Homepage stellen. Dies als Teil des berechtigten und notwendigen Widerstandes gegen die, unter dem Deckmantel des Gesundheitsschutzes, etablierte Unterdrückung.

Wir lassen uns nicht unterkriegen!

Dr. Kurt Lichtl RA em

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