Ausnahme in Gentechnik Verordnung der EU ermöglicht Corona Impfungen

Mai 16, 2021 | Gesundheitspolitik, Innenpolitik

Es ist schon etwas in Vergessenheit geraten und deshalb soll es hier wieder in Erinnerung gerufen werden: Die klinische Erprobung der Corona Impfstoffe in der EU wurde erst ermöglicht durch eine Veränderung der Gentechnik Verordnung. Denn gemäß dieser Verordnung war diese Art von Impfstoffen bis zum zum 15. Juli 2020 in der EU verboten.

Die Verordnung wurde in EUR-Lex veröffentlicht. Schon allein der Titel sagt recht viel aus:

Verordnung (EU) 2020/1043 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) und deren Abgabe

Das EU-Parlament hatte der neuen Regelung am 10. Juli zugestimmt, der Rat (Ministerrat) am 14. Juli 2020.

Anlass für diese Änderung war die Entwicklung von mRNA- oder DNA-Impfstoffen, die unter die EU-Richtlinien zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) fallen. Wegen der behaupteten epidemischen Notlage, wurden diese Vorgaben für alle EU-Länder außer Kraft gesetzt, auch wenn diese in ihren nationalen Anwendungen der EU-Richtlinien eine restriktive Politik zur Freisetzung von GVOs verfolgt haben.

Das bedeutet, es wird vor der klinischen Prüfung an (vielen) Menschen weder verlangt die Umweltfolgen noch die langfristigen Folgen für Menschen und das menschliche Genom durch diese gentechnisch veränderten Impfstoffe zu prüfen. Auch wird eine vorgelagerte Genehmigung für klinische Tests nicht mehr verlangt.

Die Ausnahmeregeln gelten auch für die Kennzeichnungspflicht von Produkten mit GVO-Bestandteilen. Dies lässt daher die zu impfenden Personen über die Natur des Impfstoffes im Unklaren.

Und diese Regelung, die für die „Durchführung klinischer Prüfungen“ erlassen wurde gilt ebenso für die derzeit millionenfach durchgeführten Impfungen. Denn die Präparate haben keine reguläre, sondern in der EU eine bedingte Zulassung, in den USA und im UK eine Notfallszulassung.

Um also nochmals klarzustellen: Die derzeit angewendeten Präparate von Pfizer, Moderna, AstraZeneca und Janssen werden im Rahmen der „klinischen Prüfung“ mit einer Ausnahmegenehmigung  in Oberarme injiziert. Dafür wurden die sonst zwingend vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von GVO zeitweilig (!) außer Kraft gesetzt.

Im Paragraph (17) der Verordnung heißt es dazu:

…. Angesichts des beispiellosen gesundheitlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Pandemie muss der Schutz der öffentlichen Gesundheit Vorrang erhalten. Daher ist es erforderlich, für die Dauer der COVID-19-Pandemie oder solange COVID-19 eine gesundheitliche Notlage darstellt, eine befristete Ausnahme von den Anforderungen im Hinblick auf eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung und Zustimmung nach den Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG zu gewähren. Die Ausnahme sollte auf klinische Prüfungen mit GVO enthaltenden oder aus GVO bestehenden Prüfpräparaten zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 beschränkt sein.

Deshalb also, ist es so wichtig mittels permanenten Tests Fälle zu finden, um den Anschein der „beispiellosen gesundheitlichen Notlage“ aufrecht zu erhalten. Tatsächlich kann von dieser Notlage keine Rede mehr sein und damit ist natürlich die Grundlage für die Fortführung der „klinische[n] Prüfungen mit GVO enthaltenden oder aus GVO bestehenden Prüfpräparaten“ entfallen. Die Impfungen müssten augenblicklich eingestellt werden.

Im Gesetzestext fallen zwei Gesundheitsbegriffe auf: “Schutzniveau für die menschliche Gesundheit ” und “Schutz der öffentlichen Gesundheit”. Das Ziel des “hohen Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt” bei der Freisetzung von GVOs wird wegen Covid aufgegeben und ersetzt durch “Schutz der öffentlichen Gesundheit”.

(17) Zentrales Ziel des Arzneimittelrechts der Union ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Dieser Rechtsrahmen wird durch die Vorschriften … für den Schutz der Prüfungsteilnehmer ergänzt. Die Richtlinien … haben das Ziel, durch die Bewertung der Risiken, die mit der absichtlichen Freisetzung oder der Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen verbunden ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. Angesichts des beispiellosen gesundheitlichen Notlage aufgrund der COVID-19-Pandemie muss der Schutz der öffentlichen Gesundheit Vorrang erhalten.

Die „öffentliche Gesundheit“ ist ein sehr vager Begriff, der in jede beliebige Richtung gedehnt werden kann. Im Grunde genommen steht darin, dass die persönliche Gesundheit für die öffentliche geopfert werden darf. Das ist tatsächlich die Voraussetzung für die Impfung von jüngeren Menschen und vor allem für Jugendliche und Kinder. Denn deren Gesundheit ist durch eine Corona Infektion absolut nicht gefährdet, durch eine Impfung mit gentechnisch veränderten Organismus mit dem massiven Nebenwirkungen gerade bei jüngeren Menschen aber sehr wohl.

Die Verordnung ist der Rechtsrahmen, durch den die Gesundheit der Jugendlichen und Kinder aber auch aller anderen Menschen, die nicht gefährdet sind wie bereits durch Infektion immunisierte, auf dem Altar der „öffentlichen Gesundheit“ den Profiten geopfert werden, die die Pharmaindustrie durch Massenimpfungen erzielt – umgesetzt werden heuer immerhin 100 Milliarden Dollar.


Aktuellen Nachrichten im MFG Telegram Channel

Unterstütze unsere Arbeit Deiner Spende


 

Unterstütze uns: Werde jetzt Mitglied!