(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus ein oder mehrere Obfrauen/Obmänner, dem/der/ Schriftführer/in und dem/der Kassier/in sowie den StellvertreterInnen. Weitere Mitglieder ohne bestimmte Aufgaben können in den Vorstand gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitglieder-/Delegiertenversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitglieder-/Delegiertenversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/Obmann, in dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in oder von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, schriftlich (Email, Chat oder ähnliches) einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung der/die Stellvertreterin, ist die oder der ebenfalls verhindert, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung kann jederzeit aus schwerwiegenden Gründen den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitglieder-/Delegiertenversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.