§ 1 Name und Sitz der Partei

(1) Die Partei führt den Namen „MFG – Österreich Menschen – Freiheit – Grundrechte“. Ihre für Wahlgänge erforderliche Kurzbezeichnung wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung festgelegt.

(2) Die Partei hat ihren Sitz in Linz.

(3) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in Österreich und Europa.

§ 2 Zweck der Partei

(1) Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit die staatliche Willensbildung insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern aller Ebenen in Österreich auf der Basis der Österreichischen Bundesverfassung und der Prinzipien von sozialer Gerechtigkeit, umfassendem Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen, entschlossener Kampf gegen Korruption und für Transparenz zu beeinflussen.

(2) Die Partei will keine Parteiorganisation im traditionellen Sinn sein, sondern die gemeinsame demokratische Organisation jener Menschen, die sich bedingungslos für Demokratie, Grundrechte und Menschenrechte einsetzen, in demokratischen, sozialen und ökologischen Bereichen, in Gesundheits- und Wirtschaftspolitik in der Kultur- und Friedenspolitik engagieren und für die Gleichberechtigung der Frauen in Beruf, Politik und in der Gesellschaft eintreten. Darüber hinaus wollen wir all jene gewinnen, die mit der alten Parteipolitik in Österreich unzufrieden sind.

(3) Auf der europäischen Ebene liegen die Hauptziele der Partei in der Stärkung der Grund- und Menschenrechte Sicherstellung eines friedlichen und wirtschaftlich und sozial starken Europas sowie der transparenten Demokratisierung aller Entscheidungs- und Verwaltungsprozesse.

§ 3 Teilorganisationen

(1) Die Partei richtet Teilorganisationen ein:
• auf Länderebene
• auf regionaler oder Ortsebene

(2) Die Einrichtung einer Teilorganisation geschieht durch Beschluss des nächsthöheren Vorstandes, sofern sie nicht schon bei der Gründungsversammlung eingerichtet wurden.

(3) Die Ausgaben der Teilorganisationen ist die Umsetzung der Politik der Partei auf lokaler Ebene. Sie greifen auch lokale Probleme auf und machen Politik dazu auf Basis der Werte und des Programms der Partei.

(4) Teilorganisationen schlagen ihre eigenen Leitungsgremien (Landesvorstand) dem Bundesvorstand vor:. Bei eigenem Finanzgebaren ist ein kompletter (interimistischer) Landesvorstand vorzuschlagen gemäß den Richtlinien von § 8 des Statutes. Dieses Leitungsgremium (max. sechs Personen) ist vom Bundesvorstand zu genehmigen. Der Bundesvorstand kann das gesamte Leitungsgremium genehmigen, aber auch nur Einzelne der Personen. Nach einer Zeitspanne von zumindest sechs Monaten kann ein interimistischer Landesvorstand (Landesleitungsgremium) vom Bundesvorstand als fixer Landesvorstand bestellt werden. Dem Bundesvorstand bleibt es vorbehalten, einzelne Mitglieder dieses Landesvorstandes sowie den Landesvorstand als Kollegialorgan bei Verstößen gegen § 6 Abs. 2 des Statutes abzuberufen.

(5) Die Wissensmanagement Abteilung
unterstützt die Vorstände und die Geschäftsstellen des Bundes und der Länder bei der Ausarbeitung inhaltlicher Positionen zu allen politischen und gesellschaftlichen Fragen.

§ 4 Mitglieder

(1) Die Partei unterscheidet zwischen:
• ordentlichen Mitgliedern
• aktiven Mitgliedern und
• unterstützenden Mitgliedern

(2) Mitglieder treten der Bundespartei bei.

(3) Ordentliche Mitglieder der Partei können natürliche Personen werden, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedslandes bzw. ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsland haben. Ordentliche Mitglieder müssen sich zum Wertekatalog, den Zielen, dem Leitbild, der Vision (im QM – Handbuch ersichtlich) und dem Programm der Partei bekennen, dürfen bei keiner anderen österreichischen Partei Mitglied sein und unterstützen die Partei durch Mitarbeit und Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.

Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder, Mitglieder des Bundesvorstandes im Rahmen und für die Dauer ihrer Funktionstätigkeit sowie Mitglieder des Landesvorstandes (max. zwei Personen pro Bundesland) – ebenso im Rahmen und für die Dauer ihrer Funktionstätigkeit. Sie sind stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen der Bundesebene.

(4) Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedslandes bzw. ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsland haben. Sie müssen sich zum Wertekatalog, den Zielen, dem Leitbild, der Vision (im QM – Handbuch ersichtlich) und dem Programm der Partei bekennen, unterstützen die Partei als Funktionär in einem Bezirk (Bezirkssprecher), einem Land (Landesvorstand) oder im Bund (Nationalrat, Bundesrat) und durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Damit besteht für sie nach einer Funktionstätigkeit von zumindest sechs Monaten eine unverbindliche Anwartschaft auf ein politisches Mandat bei MFG Österreich. Sie haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung des Bundes, jedoch nach zumindest sechs Monaten ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung des entsprechenden Bundeslandes, sofern der Landesvorstand vom Bundesvorstand fix bestellt ist.

(5) Unterstützende Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Personen werden, die die Partei durch Mitarbeit und/oder Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen.

(6) Der Antrag auf Beitritt als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Bundesvorstand zu stellen und bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Unterstützung von zwei bestehenden ordentlichen Mitgliedern. Der Bundesvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Antragstellers mit einfacher Mehrheit.

(7) Der Antrag als aktives Mitglied ist an den Landesvorstand schriftlich zu stellen und bedarf der Zustimmung des jeweiligen Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

(8) Der Antrag auf Beitritt als unterstützendes Mitglied ist auf elektronischem Weg möglich. Die Gültigkeit der Mitgliedschaft tritt mit Zahlung des Unterstützungsbeitrages in Kraft.

§ 5 Austritt der Mitglieder

(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet bei Gefahr im Verzug der Vorstand vorläufig mit einfacher Mehrheit (Suspendierung der Mitgliedschaft). Der Ausschluss wird rechtswirksam, wenn das Schiedsgericht den Ausschluss bestätigt – auch in Form eines Umlaufbeschlusses – bestätigt und der Vorstand den Ausschluss dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitteilt.

(3) Gerät ein Mitglied mit der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags in Verzug, ist der Vorstand berechtigt, es nach Ablauf einer Mahnfrist von zumindest 14 Tagen mit Beschluss auszuschließen. Sollte ein Ausschluss nicht erfolgen, schuldet das Mitglied die Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe.

(4) Eine Berufung gegen den Ausschluss kann an die Mitgliederversammlung in der Teilorganisation, in der das Mitglied tätig ist, gerichtet werden. Ein letztgültiges Urteil ergeht allenfalls vom Bundesvorstand an die Mitgliederversammlung der gesamten Partei.

§ 7 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden

(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt der Vorstand.

(3) Der Beitrag wird jeweils bis längstens 31. Jänner eines jeden Jahres oder nach Vorschreibung jährlich im Voraus entrichtet.

(4) Die Partei finanziert sich auch durch Parteispenden. Die Parteispenden sind über die gesetzlichen Publizitätspflichten hinaus transparent offenzulegen.

(5) Weitere Quellen der Finanzierung sind:

  • Erträge aus Veranstaltungen und parteieigenen Unternehmungen.
  • Spenden, Förderungspartnerschaften, Schenkungen, Vermächtnisse, Flohmärkte.
  • Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand.
  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen.
  • Sonstige Zuwendungen.

    § 8 Organe der Partei / Aufgaben

    (1) Organe der Partei sind

    a) der Vorstand (§§ 9 und 10)

    b) die Mitgliederversammlung (§§ 11 und 12)

    c) die Delegiertenversammlung

    c) die Rechnungsprüfer (§ 15)

    d) das Schiedsgericht (§ 16)

    (2) Weiter richtet die Partei folgende Funktionen und Bereiche ein:

    a) Die Abteilung Wissensmanagement,

    b) Verlag für Betrieb eines Medienportals und Herausgabe von Druckwerken

    c) MFG Akademie zur internen und externen Fort- und Weiterbildung

    § 9 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus ein oder mehrere Obfrauen/Obmänner, dem/der/ Schriftführer/in und dem/der Kassier/in sowie den StellvertreterInnen. Weitere Mitglieder ohne bestimmte Aufgaben können in den Vorstand gewählt werden.

    (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitglieder-/Delegiertenversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitglieder-/Delegiertenversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

    (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

    (4) Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/Obmann, in dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in oder von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, schriftlich (Email, Chat oder ähnliches) einberufen.

    (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

    (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.

    (7) Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung der/die Stellvertreterin, ist die oder der ebenfalls verhindert, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

    (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

    (9) Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung kann jederzeit aus schwerwiegenden Gründen den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

    (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitglieder-/Delegiertenversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

    § 10 Aufgabenkreis des Vorstandes

    Dem Vorstand obliegt die Leitung der Partei. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Parteiorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

    b) Vorbereitung der Mitglieder-/Delegiertenversammlung.

    c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder-/Delegiertenversammlung.

    d) Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

    e) Verwaltung des Parteivermögens.

    f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Partei.

    g) Bestellung des Herausgebers für den parteieigenen Verlag

    § 11 Einberufung und Aufgaben der Mitglieder-/Delegiertenversammlung

    (1) An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponenten Komitee zugelassenen Personen stimmberechtigt.

    (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern der Partei.

    (3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.

    (4) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Empfehlung für die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Landtagswahl), Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei; Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; Beschlussfassung über ein Parteiprogramm (Wertekatalog), Genehmigung des Rechnungsabschlusses; Mitwirkung am Ausschluss ordentlicher Mitglieder.

    (5) Wenn es zahlenmäßig oder aus anderen Gründen nicht möglich ist eine Versammlung aller Mitglieder abzuhalten, beruft der Vorstand eine Delegiertenversammlung ein. Die Delegierten werden nach einem vom Vorstand zu wählenden Schlüssel nach Zahl der Mitglieder der jeweiligen Teilorganisation gewählt.

    (6) Für Delegiertenversammlungen gelten die gleichen Regeln wie für Mitgliederversammlungen.

    § 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen der Partei persönlich oder via Telefon- oder Videokonferenz teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitglieder-/Delegiertenversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei mitzuwirken. Die Mitglieder haben den vom Bundesvorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

    (2) Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, an den Länderveranstaltungen der Partei persönlich oder via Telefon- oder Videokonferenz teilzunehmen, das Stimmrecht in der Länderversammlung auszuüben, darüber hinaus von den Landesvorständen über die Parteiaktivitäten informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei auf Landes- und Bundesebene mitzuwirken. Die Mitglieder haben den vom Bundesvorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

    (3) Die unterstützenden Mitglieder sind berechtigt zu wichtigen Fragen der Partei – insbesondere zu einem Parteiprogramm (Wertekatalog) und Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Landtagswahl) – via Online-Abstimmung ein Meinungsbild abzugeben, das aber für die entscheidungsbefugten Organe keine bindende Wirkung hat.

    (4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der aktuellen Satzung der Partei zu verlangen.

    (5) Mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

    (6) Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitglieder-/Delegiertenversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Partei zu informieren.

    (7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Parteisatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten.

    (8) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

    § 13 Form der Einberufung der Mitglieder-/Delegiertenversammlung

    (1) Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.

    (2) Die Einberufung der Mitglieder-/Delegiertenversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.

    (3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per E-mail erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle von individuellen Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internetportal der Partei auszusprechen.

    (4) Für den Fall, dass eine Mitgliederversammlung zur Wahl des Vorstandes nicht rechtzeitig einberufen werden kann, hat diese Einberufung unverzüglich zu erfolgen. Bis zur Mitgliederversammlung ist der Vorstand für die Weiterführung der Geschäfte verantwortlich.

    § 14 Beschlussfähigkeit der Mitglieder-/Delegiertenversammlung

    (1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-/Delegiertenversammlung.

    (2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.

    (3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

    (4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalten.

    (5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und berät die:

    a) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei;

    b) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

    § 15 Beschlussfassung in der Mitglieder-/Delegiertenverssammlung

    (1) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitglieder / Delegiertenversammlung beschließt über Antrag von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung.

    (2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensjahren ältesten Parteimitgliedes. Die Abstimmung ist auch telefonisch oder per Videokonferenz möglich und gültig.

    § 16 Beschlussfassung in den Bundesländern

    (1) Für die Bundesländer gelten bei deren eigener Rechtspersönlichkeit die §§ 9 bis 15 dieses Statutes sinngemäß. Wahlberechtigt in den Bundesländern sind die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die aktiven Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes.

    (2) Sollte keine eigene Rechtspersönlichkeit vorliegen, sind folgende Regularien vorgesehen:

    • Der Landesvorstand besteht aus maximal sechs Mitgliedern, und zwar aus ein oder mehreren Obfrauen/Obmänner, dem/der/ Schriftführer/in und dem/der Kassier/in sowie den StellvertreterInnen.
    • Der Landesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder werden vom Bundesvorstand bestellt und auch abberufen. Der Landesvorstand hat bei Ausscheiden oder Abberufung eines Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied vorzuschlagen, das vom Bundesvorstand zu genehmigen ist
    • Die Funktionsdauer des Landesvorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
    • Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
    • Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Obfrau/Obmanns den Ausschlag.
    • Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung der/die Stellvertreterin oder das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
    • Die Mitglieder des Landesvorstandes sind den aktiven Mitgliedern in den Bundesländern einmal im Jahr bei einer Mitgliederversammlung berichtspflichtig. Die aktiven Mitglieder wählen alle drei Jahre ihren Landesvorstand.

    § 17 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse

    (1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

    (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

    (3) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

    § 18 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    (1) Die/der Obfrau/Obmann vertritt die Partei nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/des Obfrau/Obmannes und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten des/der Obmannes/frau und des/der Kassiers/in bzw. des/der Stellvertreter/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Vorstandes.

    (2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Partei nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

    (3) Bei Gefahr im Verzug ist die/der Obfrau/Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitglieder-/Delegiertenversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Parteiorgan.

    (4) Die/der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz in der Mitglieder-/Delegiertenversammlung und im Vorstand.

    (5) Der /die Schriftführer/in hat die/der Obfrau/Obmann bei der Führung der Parteigeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitglieder-/Delegiertenversammlung und des Vorstandes.

    (6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Partei verantwortlich.

    (7) Im Falle der Verhinderung, falls gewählt, vertreten die Stellvertreter/innen.

    § 19 Die Rechnungsprüfer/innen

    Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitglieder-/Delegiertenversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

    § 20 Das Schiedsgericht

    Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

    Sofern sich die beiden Schiedsrichter über die Person des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts nicht fristgerecht einigen können, wird dieses vom/von der Obmann/frau bestellt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Entscheidung durch dieses Schiedsgericht zulässig.

    § 21 Auflösung der Partei

    (1) Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss hat auch festzulegen, was mit dem etwaigen Parteivermögen zu geschehen hat.

    (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

    (3) Bei Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die es ihrerseits einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen hat.

    § 22 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

    Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen.